Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 83 Seiten

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Nach Auffassung mehrerer Teilnehmer562 aus der Wirtschaft dürfen Informationen, die Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnissen entsprechen, im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens nicht bekannt gegeben werden.

Art. 47 Amtshilfe zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden

Ein Teilnehmer563 bemängelt die Systematik von Artikel 47. Denn abhängig davon, ob der EDÖB die ersuchende oder die ersuchte Behörde sei, würden für die Bekanntgabe von Informationen nicht die gleichen Bedingungen gelten.

Ein Teilnehmer564 verlangt, in Absatz 1 sei ein Verweis auf Artikel 5 VE-DSG (Bekanntgabe ins Ausland) vorzusehen.

Nach Auffassung mehrerer Teilnehmer565 dürfen Informationen, die Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnissen entsprechen, im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens zwischen dem EDÖB und einer ausländischen Datenschutzbehörde ohne Gewährleistung des Schutzes dieser Geheimnisse oder ohne Einwilligung des Geheimnisträgers nicht bekannt gegeben werden.

Art. 48 Information

Nach Ansicht mehrerer Teilnehmer aus der Wirtschaft566 sollte der EDÖB seine Verfügungen nicht veröffentlichen, sondern lediglich die Sachverhalte, über die eine Untersuchung eröffnet wurde. So könnten die Persönlichkeitsrechte der betreffenden Personen gewährleistet werden. Einzelne Teilnehmer567 vertreten dagegen die Meinung, dass alle Verfügungen des EDÖB veröffentlicht werden sollten. Ausserdem sei im Gesetz festzuhalten, dass jährlich ein Tätigkeitsbericht veröffentlicht werde.568

Art. 49 Weitere Aufgaben

Einzelne Teilnehmer569 verlangen die Streichung dieser Bestimmung, da ihre Umsetzung für den EDÖB erhebliche finanzielle Konsequenzen zur Folge hätte. Nach Auffassung von zwei Teilnehmern570 sollte der EDÖB auch computergestützte Hilfsmittel von öffentlichem Interesse erarbeiten können, die interessierten Personen kostenlos zur Verfügung gestellt werden könnten.

Was die Bestimmung in Buchstabe a betrifft, wird dem EDÖB mit dem Begriff «berät» nach Ansicht mehrerer Teilnehmer571 eine neue Kompetenz übertragen, die eine Aufsicht über kantonale Organe zur Folge hätte. Diese Teilnehmer verlangen daher, dass weiterhin das Verb «unterstützt» verwendet wird.

562 Unter anderem Widnau, TvT, SUISSEDIGITAL, wynet, UPC.

563 UNIL FDCA.

564 SBVg.

565 Unter anderem Widnau, TvT, SUISSEDIGITAL, QUICKLINE, UNIL FDCA.

566 Unter anderem Widnau, TvT, SUISSEDIGITAL, QUICKLINE, KS/CS.

567 SAV-FSA, Métille.

568 UNIL FDCA.

569 Unter anderem sgv.

570 SAV-FSA, Métille.

571 AG, AI, AR, BE, BS, FR, GR, JU, LU, SH, UR, VD, ZG, ZH; privatim.