Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 83 Seiten

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sanktionen verlangen würden.583 Im Übrigen habe die Höhe der Bussen keine abschreckende Wirkung.584 Zahlreiche strafbare Handlungen werden als zu wenig klar definiert erachtet.585 Einzelne Teilnehmer halten auch fest, die Strafbestimmungen des DSG seien bislang nur wenig angewandt worden, und machen geltend, dass Verwaltungssanktionen wirksamer wären.586

Verschiedene Teilnehmer587 sind der Meinung, die Bussen seien zu hoch und der Katalog der strafbaren Verhaltensweisen sei zu umfangreich.

Zahlreiche Teilnehmer aus der Wirtschaft588 schlagen ein Modell vor, das auf Verwaltungssanktionen für Unternehmen beruht, wobei die Sanktionen von einer Ad-hoc-Kommission verhängt würden (die dem EDI oder dem EJPD angegliedert sein könnte). Gemäss diesem Modell müsste der Sanktionenkatalog so weit wie möglich der Verordnung (EU) 2016/679 angenähert werden, ohne darüber hinauszugehen. Doch im Gegensatz zur Verordnung würden die Bussen höchstens 500 000 Franken betragen.

Die Kantone sprechen sich mehrheitlich589 dagegen aus, dass die Verfolgung und die Beurteilung strafbarer Handlungen auch weiterhin den Kantonen obliegen. Ihrer Auffassung nach werden die Verfahren aufgrund der höheren Anzahl rechtswidriger Verhaltensweisen und der schärferen Sanktionen zunehmen, was die Anstellung spezialisierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfordere. Auch andere Vernehmlassungsteilnehmer590 sprechen sich gegen die Strafverfolgung durch die Kantone aus. Unter anderem wird geltend gemacht, dass dadurch ein einheitlicher Vollzug des Datenschutzrechts erschwert werde.

Einzelne Teilnehmer591 begrüssen es ausdrücklich, dass darauf verzichtet wurde, Verwaltungssanktionen vorzusehen.

Ein Teilnehmer592 beantragt einen eindeutigen Straftatbestand für die Videoüberwachung durch Private auf öffentlichem Grund auszuarbeiten.

Art. 50 Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten

Nach Auffassung einzelner Teilnehmer593 sind die in Artikel 50 vorgesehenen Bussen nicht ausreichend abschreckend, während andere Teilnehmer594 sie im Gegenteil als zu hoch erachten. Es wurde Kritik an der Bestimmtheit der Regelung geäussert.595 Ein Kanton596 begrüsst die Verschärfung des Sanktionenregimes ausdrücklich. Ausserdem kritisieren einige Teilnehmer597, dass sich die aufgeführten strafbaren Handlungen nur auf private Personen beziehen.

583 Unter anderem AI, BE, BS, SH; FDP, SPS; economiesuisse.

584 Unter anderem AI, FR, NW, OW, SH; SPS; privatim.

585 Unter anderem AI, AR, BS, FR, GR, LU, SH, SO, ZH; SPS; privatim, VUD.

586 Unter anderem AI, AR, BE, BS, FR, GR, SH, ZG; SPS; privatim.

587 Unter anderem BS, GR, LU, TI; GLP, SVP; economiesuisse, sgv.

588 Unter anderem economiesuisse.

589 Unter anderem AI, BE, FR, LU, SH, SO, VD. Der Kanton GE ist nicht dagegen.

590 Unter anderen SPS; privatim.

591 Unter anderem SZ.

592 SSV.

593 Unter anderem FR, JU; privatim.

594 Unter anderem SG, TG, TI, UR; sgv.

595 Unter anderem AI, AR, BS, FR, GR, SH, ZH; privatim.

596 VS.

597 Unter anderem SH; contra: SZ; sgv.