Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 83 Seiten
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Ein Teilnehmer572 verlangt die Streichung von Buchstabe b. Er befürchtet, dass der EDÖB unter dem Einfluss ausländischer Behörden, die für den Schutz von Personendaten zuständig sind, stehen könnte.
Ein Teilnehmer573 möchte, dass in Buchstabe c auch Minderjährige aufgeführt werden.
Nach Ansicht mehrerer Teilnehmer574 ist Buchstabe d zu streichen, da der EDÖB nicht gleichzeitig eine Aufsichts- und eine Konsumentenschutzfunktion ausüben könne.
4.8 8. Abschnitt: Strafbestimmungen
Allgemeine Bemerkungen
Zu den Strafbestimmungen wurden zahlreiche Kommentare angebracht.
Einzelne Teilnehmer575 begrüssen es ausdrücklich, dass die Strafbestimmungen verschärft werden. Nach Auffassung eines Teils der Teilnehmer576 ist der Katalog der strafbaren Verhaltensweisen jedoch unvollständig, da der Verstoss gegen die Grundprinzipien des Gesetzes nicht enthalten sei. Einige Teilnehmer verlangen, dass auch Unternehmen strafrechtlich belangt werden können.577 Nach Meinung anderer Teilnehmer578 geht der VE-DSG bei bestimmten Punkten jedoch zu weit. Nach Einschätzung einzelner Teilnehmer579 sind die in Artikel 292 StGB aufgeführten Verfügungskompetenzen des EDÖB ein wirksames Mittel zur Umsetzung des Gesetzes. Diese Teilnehmer schlagen daher vor, den Katalog der strafbaren Verhaltensweisen entsprechend einzuschränken. Einzelne Teilnehmer580 verlangen eine Strafbestimmung, die klar zwischen Unternehmen und privaten Personen unterscheidet. Kritisiert wird auch die Strafbarkeit fahrlässigen Verhaltens.581
Sehr viele Teilnehmer582 wünschen sich eine vollständige Überarbeitung des vorgesehenen Systems. Dabei plädieren viele für ein Modell mit Verwaltungssanktionen, die direkt gegen die Unternehmen verhängt werden könnten. Die Hauptkritik bezieht sich auf die Tatsache, dass die strafrechtlichen Sanktionen in erster Linie auf natürliche Personen ausgerichtet sind, während laut den Teilnehmern die Unternehmen direkt strafbar sein müssten. Es wird insbesondere befürchtet, dass einfache Angestellte verurteilt würden, die innerhalb des Unternehmens keine Entscheidungs- und Vertretungsbefugnis haben. Im Übrigen werde das Spektrum der strafrechtlichen Sanktionen die Anstellung von qualifiziertem und motiviertem Personal erschweren, vor allem von Datenschutzverantwortlichen.
Nach Einschätzung einzelner Teilnehmer wäre das System der strafrechtlichen Sanktionen mit dem E-SEV 108 und der Richtlinie (EU) 2016/680 nicht vereinbar, da diese Verwaltungs-
572 IHK.
573 ADIDE.
574 Unter anderem Widnau, TvT, SUISSEDIGITAL, QUICKLINE.
575 Unter anderem GLP; ACSI, FRC.
576 Unter anderem ACSI, FRC.
577 Unter anderem SGB; ACSI, FRC.
578 Unter anderem SVP.
579 Unter anderem GLP.
580 kf.
581 Unter anderem VUD.
582 Unter anderem AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, NW, OW, SH, SO, TI, UR, VD, ZG, ZH; BDP, CVP, GPS, FDP, SPS; economiesuisse; VUD, FRC, privatim, SKS.