Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 83 Seiten
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Abs. 1
Ein Kanton598 wirft die Frage auf, wie bewiesen werden solle, dass die Pflichten zur Information der betroffenen Person verletzt wurden.
Abs. 2
Nach Auffassung einzelner Teilnehmer ist die strafbare Handlung im Zusammenhang mit der Verletzung der Pflicht, den Beauftragten über Verstösse gegen Datenschutzvorschriften zu informieren, unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Selbstbelastung problematisch.599
Abs. 3
Ein Kanton600 wirft die Frage auf, wie bewiesen werden solle, dass die Pflicht zur Information der Empfänger verletzt wurde.
Abs. 4
Einzelne Teilnehmer sprechen sich gegen die Strafbarkeit der Fahrlässigkeit aus.601 In Frage gestellt wird auch die Höhe der Busse.602
Art. 51 Verletzung der Sorgfaltspflichten
Abs. 1
Einzelne Teilnehmer sind der Ansicht, diese Vorschrift sei zu wenig bestimmt603 und unverhältnismässig604, insbesondere in Bezug auf die Höhe der Busse605. Nach Meinung eines Kantons606 sollte die Busse für Unternehmen erhöht werden.
Abs. 2
Einige Teilnehmer sprechen sich gegen die Strafbarkeit der Fahrlässigkeit aus.607 Von einzelnen Teilnehmern wird auch die Höhe der Busse in Frage gestellt.608
Art. 52 Verletzung der beruflichen Schweigepflicht
Ein Kanton begrüsst diese Bestimmung, äussert jedoch Zweifel an der Stichhaltigkeit des Wortlauts.609
Mehrere Teilnehmer610 erachten die Bestimmung als zu vage und verlangen eine genauere Formulierung. Insbesondere der Zusammenhang mit den Artikeln 320 und 321 StGB müsse besser geklärt werden. Einzelne Teilnehmer611 verlangen, dass zumindest in der Botschaft näher ausgeführt wird, ob der Auftragsbearbeiter der Geheimhaltungspflicht untersteht. Ein
598 SG.
599 Unter anderem VUD.
600 SG.
601 Unter anderem SO.
602 Unter anderem SG.
603 Unter anderem FR, GR, SG, SH, ZH; privatim.
604 Unter anderem GL.
605 Unter anderem SG; sgv.
606 JU.
607 Unter anderem IHK, SBB, Bisnode.
608 Unter anderem SG.
609 SG.
610 Unter anderem AG, AI, AR, BS, FR, GR, LU, SH, SO, VD, ZH; privatim; sgv.
611 Unter anderem AG.