Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 83 Seiten

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Teilnehmer612 möchte, dass in der Bestimmung wie in Artikel 35 DSG festgehalten wird, dass die Bekanntgabe unbefugt erfolgen muss.

Mehrere Teilnehmer613 sprechen sich gegen die Einführung dieser neuen Bestimmung aus. Einzelne Teilnehmer verlangen, den geltenden Artikel 35 DSG beizubehalten614 oder auf jegliche strafrechtliche Sanktion zu verzichten615.

Art. 53 Übertretungen in Geschäftsbetrieben

Diese Bestimmung wird von einigen Teilnehmern616 ausdrücklich begrüsst. Nach Meinung einzelner Teilnehmer617 sollte jedoch der Höchstbetrag der Busse für juristische Personen nicht reduziert werden.

Nach Auffassung einzelner Teilnehmer618 muss die Bestimmung nicht die Möglichkeit, sondern die Pflicht vorsehen, bei strafbaren Handlungen einen Geschäftsbetrieb strafrechtlich zu verfolgen.

Mehrere Teilnehmer verlangen die Streichung dieser Bestimmung.619

Art. 54 Anwendbares Recht und Verfahren

Einzelne Teilnehmer620, hauptsächlich Kantone, sprechen sich dagegen aus, dass die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen den Kantonen obliegt. Ihrer Auffassung nach werden die Verfahren aufgrund der höheren Anzahl rechtswidriger Verhaltensweisen und der schärferen Sanktionen zunehmen, woraus sich ein beträchtlicher Bedarf an zusätzlichen Mitteln ergebe. Im Übrigen wurden die finanziellen Auswirkungen für die Kantone nach Einschätzung einzelner Teilnehmer621 im erläuternden Bericht nicht ausreichend erläutert.

Ein Kanton622 möchte, dass der Bundesrat die Möglichkeit prüft, die Zuständigkeit für die Verfolgung von Straftaten, die im Rahmen der Aktivitäten von Bundesorganen begangen werden, den Strafbehörden des Bundes zu übertragen. Für die übrigen strafbaren Handlungen sollen nach Ansicht des betreffenden Kantons weiterhin die Kantone zuständig sein.

Nach Auffassung eines Teilnehmers623 ist diese Bestimmung unnötig, da alles durch das Prozessrecht geregelt werde.

612 GLP.

613 Unter anderem JU, ZG; SGB.

614 Unter anderem GL, ZG, ZH; SGB; VUD.

615 Unter anderem AR, BS, JU; sgv.

616 Unter anderem AG, BS, FR, JU, SH; privatim.

617 Unter anderem FR, JU, SH; privatim.

618 Unter anderem SBB, Raiffeisen.

619 Unter anderem SGHVR, UPC.

620 AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, SH, ZG, ZH; sgv; privatim.

621 Unter anderem ZH.

622 JU.

623 SBVg.