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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten

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27. Waffengesetz vom 20. Juni 199754

Art. 32e Abs. 2 Bst. a und b

2Gewährleistet ein Drittstaat keinen angemessenen Schutz der Daten, so können ihm in besonderen Fällen Personendaten bekannt gegeben werden, wenn:

a. die betroffene Person ihre Einwilligung nach Artikel 4 Absatz 6 des Datenschutzgesetzes vom … (DSG)55 erteilt hat;

b. wenn die Bekanntgabe erforderlich ist, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es nicht möglich ist, innert angemessener Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen oder wenn ...

Art. 32g zweiter Satz

Aufgehoben

28. Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 200256

Art. 72 Abs. 1 und 1bis

1Das BABS bearbeitet zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz Personendaten von Schutzdienstpflichtigen im Zentralen Zivilschutz-Informationssystem. Es ist dabei befugt:

a. zur Bearbeitung von Daten über die Gesundheit;

b. für Entscheide über die Zuteilung der Grundfunktion oder zur Abklärung des Kaderpotenzials zum Profiling im Sinne von Artikel 3 Buchstabe f des Datenschutzgesetzes vom …57.

1bisEs bearbeitet die Personendaten von Kursteilnehmenden zur Durchführung der Ausbildungen im Veranstaltungsadministratorsystem. Es ist dabei befugt:

a. zur Bearbeitung von Daten über die Gesundheit;

b. zum Profiling für die Beurteilung der Eignung für eine Kader- oder Spezialistenfunktion.

54 SR 514.54

55 SR ...

56 SR 520.10

57 SR ...