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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten

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Art. 7 Sachüberschrift und Einleitungssatz

Verzeichnung von Datenbanken

Die Nationalbibliothek verzeichnet die öffentlich zugänglichen Datenbanken oder andere Sammlungen, die:

23. Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 200549

Art. 20c Abs. 1 zweiter Satz

1Die folgenden Personen dürfen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten und im Abrufverfahren auf diese Daten zugreifen:

24. Militärgesetz vom 3. Februar 199550

Art. 31 Abs. 2

2Der Bund unterhält die entsprechenden Dienste. Diese dürfen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten, soweit und solange es ihre Aufgaben erfordern.

Art. 99 Abs. 2 erster Satz und 3 Bst. d

2Er ist zur Bearbeitung von Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, und zum Profiling befugt, gegebenenfalls ohne Wissen der betroffenen Personen, soweit und solange es seine Aufgaben erfordern. ...

3Der Bundesrat regelt:

d. die Ausnahmen von den Vorschriften über die Registrierung von Datenbearbeitungstätigkeiten, wenn diese die Informationsbeschaffung gefährden würde

Art. 100 Abs. 2 erster Satz und 3 Bst. d

2Er ist zur Bearbeitung von Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, und zum Profiling befugt, soweit und solange es seine Aufgaben erfordern. ...

3Der Bundesrat regelt:

49 SR 455

50 SR 510.10