Vorlage

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 39Fedlex · Vorlage

d. für den Fall des Assistenz- oder des Aktivdienstes die Ausnahmen von den Vorschriften über die Registrierung der Datenbearbeitungstätigkeiten, wenn diese die Informationsbeschaffung gefährden würde;

Art. 146

Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten sowie das Profiling in Informationssystemen und beim Einsatz von Überwachungsmitteln der Armee und der Militärverwaltung wird im Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 über die militärischen Informationssysteme51 geregelt.

25. Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 über die militärischen Informationssysteme52

Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz

1Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und das Profiling in Informationssystemen und beim Einsatz von Überwachungsmitteln der Armee und der Militärverwaltung durch:

Art. 11 Abs. 2

2Daten zum Profiling werden spätestens gelöscht:

a. bei der Entlassung aus der Militärdienstpflicht; oder

b. fünf Jahre nach Beendigung der Anstellung bei der Gruppe Verteidigung.

26. Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 199653

Art. 30 Abs. 2 zweiter Satz

2... Soweit und solange es ihre Aufgaben erfordern, ist sie zur Bearbeitung von Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, und zum Profiling befugt.

51 SR 510.91

52 SR 510.91

53 SR 514.51