Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 103Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

Absatz 5 entbindet die Behörde von ihrer Pflicht zur Information des Datenempfängers, wenn die Informationen nach den Absätzen 2 und 3 aus den Personendaten selbst oder aus den Umständen ersichtlich sind. Diese Bestimmung ist an die Lösung in Artikel 12 VDSG

angelehnt.

8.3.1.8 Art. 349h

Mit dieser Bestimmung wird Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt, wonach die Schengen-Staaten der betroffenen Person das Recht gewähren müssen, die

Aufsichtsbehörde im Bereich des Datenschutzes darum zu ersuchen, die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Daten über sie zu überprüfen, wenn die Informationspflicht

eingeschränkt wird oder wenn ihr Recht auf Auskunft über ihre Daten, auf Einschränkung der Bearbeitung oder auf Berichtigung oder Löschung der Daten über sie beschränkt wird. Für die Regelung von Artikel 349h wurde die Lösung in Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008147 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) übernommen und an die Neuerungen dieser Vorlage angepasst (siehe Ziff. 8.3.6).

Nach Absatz 1 kann die betroffene Person in den Fällen nach den Buchstaben a–d vom Beauftragten verlangen zu prüfen, ob allfällige Daten über sie rechtmässig bearbeitet

werden. Aufgrund der Systematik des 4. Titels des 3. Buchs des StGB kann sich die

betroffene Person nur für Datenbearbeitungen im Geltungsbereich des 4. Titels, d. h. die Amtshilfe im Bereich der Polizei oder in anderen Worten den Bereich der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit, auf Artikel 349h berufen. Darüber hinaus kann eine Prüfung nur dann verlangt werden, wenn die verantwortliche Bundesbehörde der Aufsicht des

Beauftragten untersteht. Dies trifft zum Beispiel auf fedpol oder die Bundeskriminalpolizei zu.

Der Beauftragte teilt der betroffenen Person entsprechend dem Wortlaut nach Absatz 3 die Ergebnisse in immer gleich lautender Form mit. Die Mitteilung kann nicht angefochten

werden (Abs. 5).

Beschliesst der Beauftragte, eine Untersuchung gegen die Bundesbehörde zu eröffnen, so ist die betroffene Person nicht Verfahrenspartei (Art. 44 Abs. 2 VE-DSG). Sie kann somit kein Rechtsmittel gegen allfällige Verwaltungsmassnahmen des Beauftragten (Art. 43 VE-DSG) ergreifen.

8.3.1.9 Art. 349i

Mit dieser Bestimmung werden die Artikel 52 und 53 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt, wonach die Schengen-Staaten für die betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde im Bereich des Datenschutzes sowie das Recht auf einen

Rechtsbehelf gegen den allfälligen Entscheid dieser Behörde vorsehen müssen.

Nach Artikel 41 Absatz 1 VE-DSG kann der Beauftragte von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eine Untersuchung gegen ein Bundesorgan eröffnen, wenn Anzeichen bestehen, dass eine Datenbearbeitung gegen die Datenschutzvorschriften verstossen könnte. Die betroffene Person kann Anzeige erstatten, sie hat im Verfahren jedoch keine Parteistellung (Art. 44 Abs. 2 VE-DSG e contrario). Da die Schweiz die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/680 übernehmen und umsetzen muss, ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz einzuführen, die jedoch ausschliesslich die Datenbearbeitung durch eine Bundesbehörde im Rahmen eines Verfahrens der polizeilichen Zusammenarbeit betrifft. Demnach kann die betroffene Person gestützt auf Artikel 349i Absatz 1 vom Beauftragten die Eröffnung einer

Untersuchung verlangen. Damit das entsprechende Gesuch zulässig ist, muss die betroffene Person glaubhaft machen, dass ein Austausch von Daten über sie gegen die

Datenschutzvorschriften verstösst, zum Beispiel in Bezug auf die Anforderungen an die Bekanntgabe von Daten an einen Drittstaat oder ein internationales Organ (Art. 349d VE-StGB). Kann die betroffene Person keinen Verstoss glaubhaft machen, so ist der Beauftragte berechtigt, das Gesuch für unzulässig zu erklären.

In Absatz 2 wird festgehalten, dass eine Untersuchung ausschliesslich gegen eine

Bundesbehörde, die der Aufsicht des Beauftragten untersteht, eröffnet werden kann (siehe

147 SR 361