Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001
1.2.2.3 Empfehlungen im Zusammenhang mit den Schengener Abkommen
Mit der Schengen-Assoziierung hat sich die Schweiz verpflichtet, dass die Bearbeitung von Personendaten bei der Schengen-Zusammenarbeit dem geltenden Gemeinschaftsrecht im Bereich des Datenschutzes, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG und dem
Rahmenbeschluss 2008/977/JAI, entspricht.
Im Rahmen der Schengen-Evaluation überprüft die Europäische Union regelmässig die Schengen-Staaten und damit auch die Schweiz darauf, ob diese ihren Verpflichtungen nachkommen. Die letzte Schengen-Evaluation der Schweiz fand im ersten Halbjahr 2014 statt.
Am 11. September 2014 hat der Rat der Europäischen Union den Bericht des
Evaluationsausschusses zum Datenschutz in der Schweiz genehmigt. Demnach erfüllt die schweizerische Gesetzgebung im Bereich des Datenschutzes die Anforderungen des Schengen-Besitzstands. Im Evaluationsbericht wird der Schweiz indessen nahegelegt, die Befugnisse des Beauftragten auszubauen, indem ihm Entscheidungskompetenzen
eingeräumt werden. Auch ein Ausbau der Sanktionsbefugnisse des Beauftragten wäre zu begrüssen. Bei der nächsten Evaluation, die 2018 durchgeführt wird, muss die Schweiz darüber Bericht erstatten, wie sie die Empfehlungen der Expertinnen und Experten
umgesetzt hat.
Der VE-DSG kommt den Empfehlungen des Rates insoweit nach, als der Beauftragte Verfügungskompetenzen erhält (siehe Art. 41-43 VE-DSG). Hingegen wäre es nach Ansicht des Bundesrates nicht angemessen, dem Beauftragten die Befugnis einzuräumen,
Verwaltungssanktionen gegen Bundesorgane zu verhängen. Diese in anderen Ländern bestehende Möglichkeit widerspricht nach Meinung des Bundesrates der schweizerischen Rechtstradition. Die Möglichkeit des Beauftragten, eine von einem Bundesorgan
durchgeführte Datenbearbeitung zu untersagen oder auszusetzen, sowie die Stärkung der strafrechtlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes sind nach Auffassung des
Bundesrates wirksam genug.
1.2.3 Europarat
Am 28. Januar 1981 hat der Europarat den ersten völkerrechtlichen Vertrag im Bereich des Datenschutzes verabschiedet: das Übereinkommen vom 28. Januar 198128 zum Schutz des Menschen bei der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten (im Folgenden «Übereinkommen SEV 108»), das von der Schweiz am 2. Oktober 1997 ratifiziert wurde. Dieses Übereinkommen wurde durch das Zusatzprotokoll vom 8. November 200129 zum Übereinkommen SEV 108 bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitende
Datenübermittlung (SEV 181, im Folgenden «Zusatzprotokoll») ergänzt, das die Schweiz am 20. Dezember 2007 ratifiziert hat. Das Übereinkommen wurde inzwischen auch von Staaten ratifiziert, die nicht Mitglieder des Europarats sind (vgl. Ziff. 3.1).
Im Jahr 2011 leitete der Europarat ein Verfahren zur Revision des Übereinkommens SEV 108 und seines Zusatzprotokolls ein. Damit sollen die Herausforderungen für den Schutz der Privatsphäre und der Grundrechte der betroffenen Personen, welche die Globalisierung, die technologischen Entwicklungen und die Zunahme des grenzüberschreitenden Datenverkehrs mit sich bringen, besser bewältigt werden können. Unter schweizerischer Leitung hat der beratende Ausschuss des Übereinkommens SEV 108 einen Entwurf zur Revision des Übereinkommens SEV 108 erarbeitet (im Folgenden «E-SEV 108»). Die Arbeiten des vom Ministerkomitee eingesetzten Ad-hoc-Komitees wurden im Juni 2016 abgeschlossen. Das Änderungsprotokoll zum Übereinkommen SEV 108 wird vom Ministerkomitee voraussichtlich Anfang 2017 verabschiedet (vgl. Ziff. 3.2). Der vorliegende Bericht beruht auf dem Entwurf zur Revision des Übereinkommens (Stand September 2016)30, der voraussichtlich keine substanziellen Änderungen mehr erfahren wird.
28 SR 0.235.1
29 SR 0.235.11
30 Die französische Fassung kann unter folgender Adresse eingesehen werden: http://www.coe.int/t/dghl/standardsetting/dataprotection/CAHDATA/Version%20consolidée%20convention%20108%20mode rnisée%20juillet%202016.pdf. Eine Übersetzung auf Deutsch und Italienisch ist Bestandteil des Vernehmlassungsdossiers.