Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

Im Rahmen des Stockholmer Programms22 erklärte die Europäische Union, sie wolle eine neue einheitliche Gesetzgebung im Bereich des Datenschutzes schaffen. Damit soll

insbesondere das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten gewährleistet werden. Ausserdem soll dies die Entwicklung der digitalen Wirtschaft und eine wirksamere

Bekämpfung der Kriminalität und des Terrorismus erlauben. Der Europäische Rat hat die Europäische Kommission gebeten, die Funktionsweise der Richtlinie 95/46/EG und des Rahmenbeschlusses 2008/977/JAI zu evaluieren und ihm gegebenenfalls neue Initiativen im Bereich des Datenschutzes vorzulegen. In ihrer Mitteilung vom 4. November 2010 mit dem Titel «Gesamtkonzept für den Datenschutz in der Europäischen Union»23 kam die

Europäische Kommission zum Schluss, dass die Europäische Union eine allgemeinere und kohärentere Politik im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten benötigt.

Am 27. April 2016 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union eine Reform der Datenschutzgesetzgebung verabschiedet, die zwei Erlasse umfasst. Dabei handelt es sich erstens um die Verordnung (EU) 2016/67924 zum Schutz natürlicher

Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (im Folgenden «Verordnung [EU] 2016/679»), welche die Richtlinie 95/46/EG ersetzen wird (vgl. Ziff. 4 unten). Der zweite verabschiedete Erlass ist die Richtlinie (EU) 2016/68025 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der

Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr (im Folgenden «Richtlinie [EU]

2016/680»), die den Rahmenbeschluss 2008/977 /JAI ersetzen wird (vgl. Ziff. 2 unten).

Für die Schweiz ist die Richtlinie (EU) 2016/680 Bestandteil des Schengen-Acquis. Aufgrund des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend Schengen-Assoziierungsabkommen)26 muss sie die Richtlinie daher umsetzen. Hingegen ist die Schweiz nicht verpflichtet, die Verordnung (EU) 2016/679 zu übernehmen, da es sich gemäss der Europäischen Union dabei nicht um eine Weiterentwicklung des Schengen-Acquis handelt.

1.2.2.2 Angemessenheitsbeschluss

In den Bereichen, die nicht der Schengen-Zusammenarbeit unterstehen, gilt die Schweiz als Drittstaat. Zwischen einem Drittstaat und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen Daten nur ausgetauscht werden, wenn der Drittstaat ein angemessenes Schutzniveau gemäss der Richtlinie 95/46/EG gewährleistet. Dieses Schutzniveau wird durch die

Europäische Kommission periodisch überprüft und in einem Angemessenheitsbeschluss festgehalten. Ein solcher Beschluss kann jederzeit widerrufen werden.

Die Europäische Kommission hat in einem Angemessenheitsbeschluss vom 26. Juli 2000 bestätigt, dass die Schweiz über ein angemessenes Datenschutzniveau verfügt.27 Diese Entscheidung beruht jedoch auf dem in der Richtlinie 95/46/EG festgelegten Schutzniveau. Künftig wird die schweizerische Gesetzgebung anhand der in der Verordnung (EU) 2016/679 enthaltenen Anforderungen überprüft. Falls die Schweiz den Angemessenheitsbeschluss beibehalten bzw. im Falle eines Widerrufs, erneut eine Bestätigung über das angemessene Datenschutzniveau erhalten möchte, ist es von zentraler Bedeutung, dass die

schweizerische Gesetzgebung den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

22ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.

23COM (2010) 609 final.

24Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher

Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.

25Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher P ersonen

bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977 /JAI des Rates, ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.

26 SR 0.362.31

27 Entscheidung der Europäischen Kommission vom 26. Juli 2000 (ABl. L 215 vom 25.8.2000, S. 1).