Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

Der E-SEV 108 ist inhaltlich sehr ähnlich wie die Richtlinie (EU) 2016/680 und die

Verordnung (EU) 2016/679. Er ist jedoch weniger detailliert. Die Europäische Kommission, welche die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei den Verhandlungen vertrat, hat darauf geachtet, dass der Inhalt des E-SEV 108 mit dem neuen Recht der Europäischen Union vereinbar ist.

1.2.4 Vereinte Nationen

Seit der Snowden-Affäre ist das Recht auf Privatsphäre für mehrere UNO-Institutionen ein vorrangiges Thema. So hat die UNO-Generalversammlung im Dezember 2013 eine

Resolution31 verabschiedet. Sie ruft alle alle Staaten auf, ihre Gesetzgebung zum Schutz des Rechts auf Privatsphäre zu überarbeiten. Darüber hinaus wird das UNO-Hochkommissariat für Menschenrechte (UNHCHR) ersucht, einen Bericht über «die Förderung des Rechts auf Privatsphäre im Kontext des innerstaatlichen und extraterritorialen Überwachens und/oder Abfangens von digitaler Kommunikation und des Sammelns personenbezogener Daten,

namentlich in massivem Umfang» zu erarbeiten. Dieser Bericht wurde im Juli 2014

vorgelegt.32 Im Weiteren hat der Menschenrechtsrat im März 2015 für einen Zeitraum von drei Jahren einen Sonderberichterstatter für das Recht auf Privatsphäre eingesetzt. Dieser hat den Auftrag zu analysieren, welche Herausforderungen die rasante technologische Entwicklung und die daraus resultierenden neuen Möglichkeiten für die Überwachung der privaten Kommunikation für den Schutz des Rechts auf Privatsphäre mit sich bringen. Die Schweiz hat diese beiden Initiativen unterstützt und sich aktiv daran beteiligt.

Am 8. März 2016 legte der Sonderberichterstatter seinen ersten Bericht vor. Der

Sonderberichterstatter erachtet das Fehlen einer universell verbindlichen Definition von «Privatsphäre» als eines der Haupthindernisse für deren umfassenden rechtlichen Schutz. Der Bericht hält ferner im hier interessierenden Kontext u.a. fest, dass gerade das Risiko für die Verletzung des Rechts auf Privatsphäre durch die missbräuchliche Verwendung von Personendaten durch private Unternehmen nicht abschliessend geklärt sei.33 Insgesamt habe sich die Befürchtung, dass Personendaten missbräuchlich verwendet werden, von den Staaten hin zu Unternehmen verschoben.34 Der Sonderberichterstatter erachtet daher einen internationalen Dialog über das Sammeln von bzw. den Umgang mit Personendaten durch Unternehmen sowie deren Weitergabe an staatliche Stellen als notwendig. Im Rahmen des Projektes « Corporate online business models and personal data use » plant er hierfür die breite Konsultation von Unternehmen und der Zivilgesellschaft bis im Jahr 2017.35

Ferner beobachtet der Sonderberichterstatter bei Konsumentinnen und Konsumenten ein zunehmendes Bewusstsein für die Risiken betreffend das Recht auf Privatsphäre; dies äussere sich beispielsweise im sich rasch entwickelnden Markt für «privatsphärefreundliche» Produkte und Dienstleistungen.36 Er spricht sich gegen Entwicklungen auf nationaler Ebene aus, die Unternehmen gesetzlich verpflichten, «Schlupflöcher» in ihre Produkte zu

integrieren, um so einen späteren Zugang zu verschlüsselten Daten zu ermöglichen.37 Schliesslich anerkennt er die Bedeutung der sich rasch entwickelnden Industrie von

biometrisch geschützten Produkten und beabsichtigt mit der Forschung, den

Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendiensten sowie mit der Zivilgesellschaft

zusammenzuarbeiten, um geeignete faktische und rechtliche Schutzmechanismen zu identifizieren38.

31 Resolution 68/167 vom 18. Dezember 2013, unter dem folgenden Link auf Französisch verfügbar: http://www.un.org/fr/documents/view_doc.asp?symbol=A/RES/68/167.

32 UNHCHR «Das Recht auf Privatheit im digitalen Zeitalter», 2014.

33 HRC, Special Rapporteur Right to Privacy 2016, Ziff. 9.

34 HRC, Special Rapporteur Right to Privacy 2016, Ziff. 9.

35 HRC, Special Rapporteur Right to Privacy 2016, Ziff. 9 und Ziff. 46(f).

36 HRC, Special Rapporteur Right to Privacy 2016, Ziff. 50.

37 HRC, Special Rapporteur Right to Privacy 2016, Ziff. 30 f.

38 HRC, Special Rapporteur Right to Privacy 2016, Ziff. 15 und Ziff. 46(e).