Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

drittens darum, die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz zu erhalten und zu stärken, indem ein günstiges Umfeld geschaffen wird, mit dem der grenzüberschreitende Datenverkehr

erleichtert und die Attraktivität unseres Landes für neue Aktivitäten im Zusammenhang mit der digitalen Gesellschaft gesteigert werden kann. Dies lässt sich nur mit einem hohen, auf internationaler Ebene anerkannten Schutzniveau verwirklichen.

Weitere Zielsetzungen der Revision ergeben sich aus den Entwicklungen des Rechts der Europäischen Union. Diesen kommt im Bereich des Datenschutzes eine grosse Bedeutung zu, weil der grenzüberschreitende Datenverkehr alltäglich ist. Zum einen gehört die Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schengen-Acquis, und die Schweiz ist verpflichtet, ihre Gesetzgebung entsprechend anzupassen. Ebenfalls müssen mit der Vorlage die Empfehlungen umgesetzt werden, welche die Europäische Union im Jahr 2014 nach der Evaluation der Schweiz im Rahmen der Schengen-Assoziierungsabkommen abgegeben hat (vgl. Ziff. 1.2.2.3). Die europäischen Expertinnen und Experten haben der Schweiz namentlich empfohlen, dem Beauftragten Verfügungskompetenzen zu übertragen. Zum anderen soll die Schweiz

weiterhin von einem Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission profitieren, mit dem ein angemessenes Datenschutzniveau anerkannt wird (vgl. Ziff. 1.2.2.2). Zu diesem Zweck soll die schweizerische Gesetzgebung an die Verordnung (EU) 2016/679 angenähert werden, ohne dass diese jedoch vollständig umgesetzt wird. Im Rahmen der Revision soll schliesslich die schweizerische Gesetzgebung an den E-SEV 108 angepasst werden. Denn es liegt im Interesse der Schweiz, das revidierte Übereinkommen zu ratifizieren, sobald es zur Unterzeichnung durch die Vertragsstaaten aufliegt. Dies gilt nicht zuletzt auch mit Blick auf den Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission, für den die

Unterzeichnung des revidierten Übereinkommens von grosser Bedeutung ist. Da der

Wortlaut dieses Abkommens grundsätzlich feststeht und sein Inhalt zu einem grossen Teil dem Inhalt der Richtlinie (EU) 2016/680 und der Verordnung (EU) 2016/679 entspricht – wobei er weniger detailliert ist –, hat der Bundesrat beschlossen, die sich darauf

beziehenden Erläuterungen vorwegzunehmen und in den vorliegenden erläuternden Bericht zu integrieren. So soll vermieden werden, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine zweite Vernehmlassung stattfinden muss.

Zusammenfassend soll durch die Verwirklichung dieser verschiedenen Ziele die

schweizerische Gesetzgebung einerseits der aktuellen technischen Entwicklung angepasst werden. Andererseits soll sichergestellt werden, dass die Schweiz ihren Verpflichtungen durch das Schengen-Assoziierungsübereinkommen nachkommt, dass sie das revidierte Übereinkommen SEV 108 ratifizieren kann und dass die Europäische Kommission ihr in einem Angemessenheitsbeschluss erneut bescheinigt, dass sie zu den Drittstaaten mit einem angemessen Schutzniveau gehört. An diesem Beschluss hat insbesondere die Schweizer Wirtschaft ein erhebliches Interesse.

Die Vorlage führt damit zu einer Totalrevision des DSG (einschliesslich der Revision weiterer bereichsspezifischer Datenschutznormen) und einer Teilrevision der bereichsspezifischen Datenschutznormen, die für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit im Rahmen der Schengen-Abkommen gelten.

1.4 Darstellung des revidierten Datenschutzgesetzes

1.4.1 Leitlinien der Revision

Die Revision orientiert sich an sieben Leitlinien, auf denen die verschiedenen Neuerungen beruhen.

Eine erste Leitlinie der Revision bildet der risikobasierte Ansatz. Der Revisionsentwurf orientiert sich konsequent an den potentiellen Risiken für die betroffenen Personen. Denn die Gefahren für die Privatsphäre der betroffenen Personen hängen weitgehend von den

Aktivitäten der verschiedenen Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter ab.

Dementsprechend sind beispielsweise die Pflichten von Verantwortlichen, deren Aktivitäten mit einem erhöhten Risiko verbunden sind (z.B. Unternehmen, deren Haupttätigkeit in der Datenbearbeitung besteht), strenger als jene von Verantwortlichen, deren Aktivitäten ein geringeres Risiko darstellen (z.B. Datenbearbeitungen, die auf eine Kundendatei ohne besonders schützenswerte Daten beschränkt sind).