Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

1.2 Ausgangslage auf internationaler Ebene

1.2.1 Vorbemerkung

Die damalige UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, Navi Pillay, hat am 16. Juli 2014 ihren Bericht zum Schutz der Privatsphäre im digitalen Zeitalter (A/HRC/27/37) präsentiert (vgl. nachfolgende Ziff. 1.2.4). Dieser Bericht gibt einen konzisen Überblick über den menschenrechtlichen Rahmen zum Schutz der Privatsphäre im digitalen Zeitalter und zieht eine ernüchternde Bilanz der gegenwärtigen Rechtswirklichkeit.

Auf internationaler Ebene ist zunehmend anerkannt, dass jede Bearbeitung von

Personendaten grundsätzlich die Privatsphäre berührt und weitere Menschenrechte

beeinträchtigen kann. Um die Privatsphäre wirksam zu schützen, sind hinreichende

gesetzliche Regelungen zu schaffen, die solche Eingriffe rechtfertigen. Rechte, die offline gelten, sind auch online geschützt. Neben dem Recht auf Privatsphäre, das nicht nur in Art. 13 der Bundesverfassung, sondern auch in verschiedenen völkerrechtlich verbindlichen Abkommen garantiert wird (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention17, Art. 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte18), können auch weitere Grund- und Menschenrechte betroffen sein. Dazu gehören namentlich die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II), das Recht, sich friedlich zu versammeln (Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II) und sich zu Vereinigungen zusammenzuschliessen (Art. 23 und 28 BV, Art. 11 EMRK, Art. 22 UNO-Pakt II) oder das Recht auf Familienleben (Art. 14 BV, Art. 8, 12 EMRK, Art. 23 UNO-Pakt II).

Für Einschränkungen des Schutzes der Privatsphäre sei insbesondere auf die

Anforderungen an einen rechtmässigen Eingriff gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK verwiesen (gesetzliche Grundlage, Rechtfertigung aus einer der in Art. 8 Abs. 2 EMRK explizit

aufgeführten Gründe sowie Verhältnismässigkeit). Diese Anforderungen sind eng

auszulegen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) räumt den

Vertragsstaaten zwar regelmässig einen weiten Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Legitimität des verfolgten Zwecks ein.19 Hingegen stellt er an die Ausgestaltung der

gesetzlichen Grundlage recht hohe Anforderungen. So muss das den Eingriff erlaubende Gesetz hinreichend bestimmt sein, grundsätzlich Vorkehrungen gegen Datenmissbrauch enthalten sowie den Betroffenen die Möglichkeit geben, Auskunft betreffend die über sie gesammelten Daten zu erhalten. Auch hat das Gesetz zu bestimmen, wer welche Daten zu welchem Zweck bearbeiten darf, wie lange die Daten aufbewahrt werden dürfen und auf welche Weise die Einhaltung der Vorgaben kontrolliert wird. Bei sensiblen Daten (wie etwa über Ernährungsgewohnheiten, Gesundheitszustand etc.) werden erhöhte Anforderungen gestellt.

1.2.2 Europäische Union

1.2.2.1 Einschlägige Regelung

Die Europäische Union hat in den letzten Jahrzehnten mehrere Erlasse zum Schutz von Personendaten verabschiedet. Der wichtigste ist die Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 199520 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (im Folgenden «Richtlinie 95/46/EG»). Diese Richtlinie wurde ergänzt durch den Rahmenbeschluss 2008/977/JAI21 vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen

Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (im Folgenden «Rahmenbeschluss 2008/977/JAI»).

17 EMRK, SR 0.101

18 UNO-Pakt II, SR 0.103.2

19 Vgl. hierzu z.B. EGMR 59842/00 (Vetter v. France) vom 31.8.2005; EGMR 44647/98 (Peck v. UK) vom 28.1.2003; EGMR 27798/95 (Amann v. Switzerland) vom 16.2.2000.

20 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

21 ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60.