Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

Eine zweite Leitlinie ist der technologieneutrale Charakter der Revisionsvorlage. Wie das derzeit geltende Gesetz soll auch der VE-DSG alle Technologien gleichberechtigt

behandeln. Dadurch bleibt das Gesetz offen für weitere technologische Entwicklungen und verhindert keine Innovationen. Weil sie dem technologieneutralen Charakter des Erlasses widerspricht, wird beispielsweise die Anforderung der formellen gesetzlichen Grundlage für die «Abrufverfahren» im öffentlichen Sektor aufgegeben.

Die dritte Leitlinie besteht in der Modernisierung der Terminologie, insbesondere um die Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht zu verbessern. So werden gewisse Begriffe aus dem europäischen Recht übernommen. Der Begriff «Inhaber der Datensammlung» wird durch den Begriff «Verantwortlicher» ersetzt. Der Begriff «Persönlichkeitsprofil», der eine schweizerische Besonderheit darstellt, wird durch den Begriff «Profiling» abgelöst. Der Begriff «besonders schützenswerte Personendaten» wird um «genetische und biometrische Daten, die eine Person eindeutig identifizieren», erweitert.

Als vierte Leitlinie ist die Verbesserung des grenzüberschreitenden Datenverkehrs zu nennen. So wird die geltende Regelung für die grenzüberschreitende Bekanntgabe von Daten teilweise ausgebaut. Der Grundsatz, wonach Personendaten nicht ins Ausland bekannt gegeben werden dürfen, wenn kein angemessener Schutz gewährleitet ist, bleibt unverändert. Hingegen entscheidet nun der Bundesrat und nicht mehr der Verantwortliche, ob die Gesetzgebung eines Drittlandes diese Anforderung erfüllt. Fehlt es an einer solchen Gesetzgebung, sieht der VE-DSG verschiedene Möglichkeiten vor, mit denen ein geeigneter Schutz gewährleistet werden kann, so dass die Bekanntgabe ins Ausland dennoch möglich ist.

Eine fünfte, besonders bedeutsame Leitlinie der Revision ist die Stärkung der Rechte der betroffenen Personen. Diese erfolgt über verschiedene Instrumente, die ihnen insgesamt erlauben sollen, ihre Daten besser zu kontrollieren und besser darüber bestimmen zu können. Genauer festgelegt werden insbesondere die Voraussetzungen für die gültige Einwilligung der betroffenen Person.

Eng mit der fünften verbunden ist die sechste Leitlinie, wonach die Pflichten der

Verantwortlichen präzisiert und stärker auf den Schutz der betroffenen Person ausgerichtet werden. Die Informationspflicht ist im Vorentwurf umfassender ausgestaltet. Die

Verantwortlichen werden auch dazu verpflichtet, bei gewissen Arten von Bearbeitungen eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen. Technische Vorkehren sollen für eine datenschutzfreundliche Ausgestaltung von Systemen sorgen. Diese Pflichten werden indessen durch gewisse Erleichterungen ausgeglichen. So soll die im privaten Sektor geltende Verpflichtung, dem Beauftragten die Datensammlungen zu melden, aufgehoben werden, was den Aufwand für die Verantwortlichen reduziert.

Die siebte Leitlinie ist die Stärkung der Kontrolle. So werden einerseits Stellung und

Unabhängigkeit des Beauftragten gestärkt. Die Befugnisse des Beauftragten werden künftig mit den Befugnissen der entsprechenden ausländischen Kontrollbehörden vergleichbar sein. Anders als seine Kolleginnen und Kollegen im europäischen Ausland wird er jedoch nicht befugt sein, Verwaltungssanktionen auszusprechen. Dies wird ausgeglichen, indem

andererseits der strafrechtliche Teil des VE-DSG erheblich ausgebaut wird.

1.4.2 Hauptsächliche Neuerungen

1.4.2.1 Änderung des Geltungsbereichs des künftigen DSG

Mit dem VE-DSG wird vorgeschlagen, auf den Schutz der Daten juristischer Personen zu verzichten. In den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union und des Europarates sowie der meisten ausländischen Rechtsordnungen ist kein solcher Schutz vorgesehen. Der Schutz von Daten juristischer Personen ist nur von geringer praktischer Bedeutung. Wenn er aufgehoben wird, sollte dies keine negativen Auswirkungen haben, insbesondere mit Blick auf den Schutz, der durch andere spezifische Gesetze gewährleistet wird (Persönlichkeitsschutz, unlauterer Wettbewerb, Urheberrecht). Durch diese Änderung sollte die Bekanntgabe von Daten in ausländische Staaten, in deren Gesetzgebung kein Schutz der Daten juristischer Personen vorgesehen ist, erleichtert werden.