Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001
1.4.2.2 Erhöhte Transparenz von Datenbearbeitungen und verstärkte Kontrolle durch die betroffenen Personen
Die Transparenz von Datenbearbeitungen soll erhöht werden. So wird die Informationspflicht bei der Datenbeschaffung auf alle Datenbearbeitungen durch private Verantwortliche ausgeweitet. Sie kann auf standardisierte Weise erfüllt werden, zudem sind Ausnahmen vorgesehen. Darüber hinaus führt die Vorlage eine Informationspflicht bei vollständig automatisierten Einzelentscheidungen (z. B. Entscheidungen, die ausschliesslich auf Algorithmen beruhen und ohne menschliches Eingreifen getroffen werden) ein sowie das Recht der betroffenen Person, in diesem Fall ihren Standpunkt geltend zu machen. Gemäss dem VE müssen der betroffenen Person auch mehr Informationen vorgelegt werden, wenn diese ihr Auskunftsrecht geltend macht.
Die Rechte der betroffenen Personen werden in verschiedenen Punkten klarer definiert.
Unter anderem ist im VE-DSG ausdrücklich das Recht auf Löschung der Daten festgehalten, während dies im DSG nur implizit erwähnt ist. Ausserdem wird der gerichtliche Zugang erleichtert, indem Verfahren gegenüber privaten Verantwortlichen von den Gerichtskosten befreit werden.
1.4.2.3 Förderung der Selbstregulierung
Die Revision soll die Entwicklung der Selbstregulierung und die Eigenverantwortung der Verantwortlichen fördern. Um deren Aufgaben zu erleichtern und eine bessere Einhaltung des Gesetzes sicherzustellen, hat der Beauftragte unter anderem die Aufgabe,
Empfehlungen der guten Praxis zu erarbeiten. Dabei handelt es sich nicht um eine völlig neue Kompetenz, denn der Beauftragte veröffentlicht auf seiner Website bereits allgemeine Empfehlungen. Diese Aufgabe soll in Zukunft ausgebaut werden. Der Beauftragte muss für die Erarbeitung der Empfehlungen die interessierten Kreise einbeziehen. Diese können auch ihre eigenen Empfehlungen erarbeiten und sie vom Beauftragten genehmigen lassen.
Mit den Empfehlungen der guten Praxis können in Bereichen, in denen gegenwärtig
zahlreiche Fragen aufgeworfen werden, genauere Regeln festgelegt werden. Ausserdem lassen sich bestimmte Begriffe sowie die Modalitäten einiger Rechte und Pflichten
präzisieren, und die Eigenverantwortung des Verantwortlichen kann gefördert werden.
Die Empfehlungen der guten Praxis haben keinen bindenden Charakter. Hält ein
Verantwortlicher sie jedoch ein, befolgt er damit diejenigen Gesetzesbestimmungen, die durch die Empfehlungen konkretisiert werden.
1.4.2.4 Stärkung der Stellung und Ausbau der Befugnisse und Aufgaben des Beauftragten
Die Stellung und die Unabhängigkeit des Beauftragten werden gestärkt. Die oder der Beauftragte kann zwei Mal wiedergewählt werden, und darf nur unter ganz bestimmten Bedingungen einer Nebenbeschäftigung nachgehen. Im Weiteren sieht der VE-DSG vor, dass der Beauftragte – wie seine Kolleginnen und Kollegen in den anderen europäischen Ländern – nach Abschluss einer Untersuchung, die von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eingeleitet wurde, Verfügungen erlassen kann, die für die Verantwortlichen und die
Auftragsbearbeiter verbindlich sind. Nur das Bundesorgan bzw. die private Person, gegen das bzw. die die Untersuchung eingeleitet wurde sind in einem Untersuchungsverfahren Partei.
1.4.2.5 Ausbau der strafrechtlichen Sanktionen
Der strafrechtliche Teil des DSG wird in mehrfacher Hinsicht ausgebaut. Damit wird
insbesondere der Umstand kompensiert, dass der Beauftragte im Gegensatz zu praktisch allen seinen Kolleginnen und Kollegen im europäischen Ausland nicht befugt ist,
Verwaltungssanktionen zu verhängen. Der Höchstbetrag der Bussen wird auf
500 000 Franken erhöht; die Liste der strafbaren Verhaltensweisen wird an die neuen Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsbearbeiter angepasst; es wird ein mit
Freiheitsstrafe bedrohter Straftatbestand bei Verletzungen der beruflichen Schweigepflicht eingeführt und die Verfolgungsverjährungsfrist bei Übertretungen verlängert. Bei
Übertretungen, die in einem Unternehmen begangen werden, können die