Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001
Artikel 170 BV und Artikel 141 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 200244 über die Bundesversammlung (ParlG) festgelegt.
Das BJ und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) haben das Unternehmen PwC mit der Durchführung einer RFA45 beauftragt. Diese kann als Grundlage zur Beurteilung der Auswirkungen der Revision dienen. Die Regulierungsfolgenabschätzung beruht im
Wesentlichen auf den Ergebnissen einer Online-Unternehmensbefragung sowie auf
Gesprächen mit Datenschutzfachleuten. In der RFA wird die Revisionsvorlage insgesamt sehr positiv aufgenommen.
Die RFA umfasst fünf Prüfpunkte: die Notwendigkeit und Möglichkeit staatlichen Handelns, die Auswirkungen auf die einzelnen gesellschaftlichen Gruppen, die Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft, die alternative Regelungen und die Zweckmässigkeit im Vollzug.
1.7.1 Notwendigkeit und Möglichkeit staatlichen Handelns
Die Notwendigkeit zum Erlass gesetzlicher Regelungen hängt zum einen mit den
bedeutenden technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen während der letzten Jahre zusammen. Diese lösen in der Bevölkerung neue Ängste aus und haben zu neuen Datenschutzrisiken geführt. Der VE ist hauptsächlich darauf ausgerichtet, die Kontrolle und Verfügungsfähigkeit über Daten zu verbessern sowie die Transparenz von
Datenbearbeitungen zu erhöhen. Zum anderen muss der Bund auch aufgrund der
Entwicklungen im Bereich des internationalen Rechts tätig werden. Dies gilt insbesondere für den E-SEV 108 sowie, aufgrund der Schengen-Zusammenarbeit, die Richtlinie (EU)
2016/680; zu berücksichtigen ist aber auch die Verordnung (EU) 2016/679.
1.7.2 Auswirkungen auf die einzelnen gesellschaftlichen Gruppen
Von den im VE vorgesehenen Änderungen sind alle in der Schweiz tätigen Unternehmen betroffen. Für die RFA wurden die Unternehmen, unter Berücksichtigung ihrer Branche und Grösse, entsprechend ihrer «datenschutzrechtlichen Exponierung» segmentiert. Es wurden die folgenden Segmente gebildet:
Segment A: Unternehmen mit geringer datenschutzrechtlicher Exponierung
Segment B: Unternehmen mit mittlerer bis grosser datenschutzrechtlicher
Exponierung
Segment C: Unternehmen mit starker und für sie essentieller datenschutzrechtlicher Exponierung
Wird diese Segmentierung auf die ausgewählten Wirtschaftszweige in der Schweiz
angewandt, beläuft sich die Zahl der Unternehmen im Segment A auf rund 335 000
Unternehmen (55,1 %), das Segment B umfasst ungefähr 265 000 Unternehmen (43,5 %) und das Segment C knapp 8000 Unternehmen (1,4 %).
Die Analyseergebnisse zeigen, dass die Unternehmen des Segments A von den im VE vorgesehenen Massnahmen generell nur geringfügig betroffen sind. Die Auswirkungen der Revision auf dieses Segment sind somit verhältnismässig gering. Im Rahmen der Gespräche haben einige Expertinnen und Experten jedoch geltend gemacht, die Unternehmen des Segments A seien von den im VE vorgesehenen Massnahmen stärker betroffen als
Grossunternehmen, da sie in vielen Fällen nicht über eine spezielle Abteilung für die
Anpassungsmassnahmen verfügten. Dies müssten sie mit entsprechenden Massnahmen ausgleichen, was für diese Unternehmen mit zusätzlichen Kosten verbunden sei. Die Unternehmen der Segmente B und C dagegen sind aufgrund ihrer Aktivitäten, ihrer Grösse und ihrer Öffnung gegenüber dem Ausland stärker betroffen.46
44 SR 171.10
45 Die RFA ist auf der Website des Bundeamts für Justiz abrufbar: https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/gesetzgebung/datenschutzstaerkung.html.
46 Für eine detaillierte Übersicht über die Auswirkungen der einzelnen Massnahmen siehe die Übersichtstabelle auf den Seiten 50 ff. des Berichts.