Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

Strafverfolgungsbehörden – im vorliegenden Fall die Kantone – unter bestimmten

Voraussetzungen darauf verzichten, die Verantwortlichen strafrechtlich zu belangen.

Stattdessen wird das Unternehmen zur Bezahlung der Busse verurteilt.

1.5 Darstellung der Revision anderer Bundesgesetze

In den bereichsspezifischen Datenschutznormen für die polizeiliche und justizielle

Zusammenarbeit im Rahmen der Schengen-Abkommen wird neu unter anderem die Pflicht der zuständigen Behörde vorgesehen, nach Möglichkeit zwischen verschiedenen Kategorien von betroffenen Personen zu unterscheiden. Ebenfalls sind Daten, die auf Tatsachen

aufbauen, von solchen abzugrenzen, die auf persönlichen Einschätzungen beruhen.

Gestärkt werden auch die Rechte der betroffenen Personen. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen vom Beauftragten verlangen, dass er die Rechtmässigkeit der Bearbeitung von Daten über sie prüft. Bei unrechtmässigen Bearbeitungen ihrer Daten können sie vom Beauftragten überdies die Einleitung einer Untersuchung fordern, die gegebenenfalls zu einer einsprachefähigen Verfügung führt. Schliesslich regelt der VE den Datenschutz bei der Bekanntgabe von Daten zwischen Schengen-Staaten oder zwischen einer schweizerischen Behörde und einem Drittstaat im Rahmen der justiziellen und polizeilichen Schengen-Zusammenarbeit.

Da die öffentlichen Register des Privatrechtsverkehrs nicht mehr vom Anwendungsbereich des DSG ausgenommen sind, muss auch die Bundesgesetzgebung zum Zivilstandswesen angepasst werden, insbesondere in Bezug auf die Aufsicht über die Einhaltung der

Datenschutzanforderungen und die Rechte der betroffenen Personen.

1.6 Weitere geprüfte Massnahmen

Im Rahmen der Revisionsarbeiten hat der Bundesrat weitere Massnahmen geprüft, aber schliesslich beschlossen, diese nicht in den VE aufzunehmen. Dabei handelt es sich

namentlich um die folgenden Massnahmen.

1.6.1 Erlass verbindlicher Datenschutzvorschriften durch den Beauftragten

Die Möglichkeit, dem Beauftragten den Erlass verbindlicher Datenschutzvorschriften zu erlauben, wurde fallen gelassen. Diese Lösung hätte zwar den Vorteil, dass der Beauftragte seine Adressaten direkt verpflichten könnte. Doch sie würde zu zahlreichen Problemen im Zusammenhang mit dem Legalitätsprinzip führen (Delegation von Kompetenzen an den Beauftragten, Regelungsdichte). Im Vergleich mit der nun gewählten Lösung der

Empfehlungen der guten Praxis, wäre auch das Verfahren zum Erlass solcher Normen langsamer, da jeweils das Verfahren zum Erlass von Verordnungen der Bundesverwaltung durchlaufen werden müsste. Im Übrigen würde diese Möglichkeit den betroffenen Kreisen nur einen geringen Spielraum lassen, was sich negativ auf die Einhaltung der fraglichen Vorschriften auswirken könnte.

1.6.2 Beweislastumkehr

Auf eine Beweislastumkehr nach dem Beispiel von Artikel 13a des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 über den unlauteren Wettbewerb (UWG)43, wonach das Gericht von den Datenbearbeitenden im Einzelfall den Nachweis einer datenschutzkonformen Bearbeitung verlangen könnte, wenn dies unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der am Verfahren beteiligten Parteien angemessen erscheint, hat der Bundesrat verzichtet. Bereits heute sind die Zivilgerichte in der Lage, im Rahmen der freien Beweiswürdigung und der Mitwirkungsobliegenheiten der Parteien mit Beweisproblemen umzugehen. Ausserdem hat die Vernehmlassung zum FIDLEG gezeigt, dass Vorschläge zur Beweislastumkehr auf starken Widerstand stossen.

1.6.3 Kollektive Rechtsdurchsetzung

In der Revision des DSG soll keine auf das Datenschutzrecht beschränkte Regelung der kollektiven Rechtsdurchsetzung (Erweiterung des Verbandsklagerechts und Einführung einer

43 SR 214