Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

1.7.3 Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft

Die Auswirkungen der Revision auf die Wirtschaft sind von den Auswirkungen auf die

Gesellschaft insgesamt zu unterscheiden. Aus wirtschaftlicher Perspektive konzentrierte sich die Diskussion über die vermuteten Effekte auf die Problematik des Wettbewerbs. Würde die Europäische Union die Schweiz nicht mehr als Land einstufen, das einen angemessenen Datenschutz gewährleistet, oder würde die Schweiz Regelungen erlassen, die nur im Inland gelten oder restriktiver sind als das Recht der Europäischen Union, wären für die Schweiz schwerwiegende Wettbewerbsnachteile gegenüber den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu erwarten.

Da alle Unternehmen eines bestimmten Segments innerhalb der Schweiz gleichermassen betroffen sind, werden die vorgesehenen Änderungen im Inland als mehrheitlich

wettbewerbsneutral erachtet. Aufgrund der RFA stellt sich jedoch die Frage, in welchem Masse ein verstärkter Datenschutz zu einem Wettbewerbsvorteil auf internationaler Ebene führt.

Aus gesellschaftlicher Perspektive ist zunächst festzuhalten, dass sich aus der Revision grundsätzlich keine Pflichten der betroffenen Personen ergeben. Deren Stellung soll

vielmehr gestärkt werden. Nach Auffassung der befragten Expertinnen und Experten sind die in der RFA geprüften Massnahmen geeignet, den betroffenen Personen die Ausübung ihrer Rechte zumindest formell zu erleichtern. Die Expertinnen und Experten beziehen sich hauptsächlich auf die Stärkung des Auskunftsrechts, die höhere Transparenz der

Datenbearbeitung, Verbesserungen der Rechte der betroffenen Personen sowie ein Recht auf Datenportabilität (vgl. Ziff. 1.6.4). In welchem Ausmass die betroffenen Personen von den geprüften Massnahmen konkret profitieren werden, hängt vor allem davon ab, welche Bedeutung diese Personen dem Schutz ihrer persönlichen Daten beimessen. In diesem Zusammenhang können sich datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Privacy by Default) zu einem wesentlichen Instrument des Datenschutzes entwickeln.

1.7.4 Alternative Regelungen

Im Rahmen der Gespräche mit Expertinnen und Experten wurden auch andere Lösungen als die vorgesehenen Massnahmen erörtert, wie beispielsweise die Möglichkeit, Daten den Regeln für dingliche Verfügungs- und Nutzungsrechte zu unterstellen. Diese Lösungen wurden indessen in vielen Fällen als nicht umsetzbar beurteilt, da sie zu stark von den Entwicklungen auf internationaler Ebene abweichen (so sieht beispielsweise kein anderes europäisches Land Eigentumsrechte an Daten vor). Was den internationalen Wettbewerb anbelangt, wird nahegelegt, auf strengere Massnahmen als in den Ländern der

Europäischen Union zu verzichten. Damit soll eine Überregulierung verhindert werden.

Begrüsst wird die Möglichkeit der Einsetzung einer Expertenkommission, die den Auftrag hat, Empfehlungen der guten Praxis zu erarbeiten, weil diese eine rasche Anpassung an technologische Neuerungen ermöglichen (vgl. Ziff. 1.6.5).

1.7.5 Zweckmässigkeit im Vollzug

Zur Begrenzung der mit der Revision verbundenen Kosten empfiehlt eine Mehrheit der befragten Fachleute, den Unternehmen zu erlauben, ihren Informationspflichten pauschal nachzukommen. Dies könnte nach Auffassung der Expertinnen und Experten beispielsweise mit Erläuterungen zum Datenschutzrecht oder dadurch erfolgen, dass auf der Website oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Piktogramme angebracht werden. Die

Einführung von «individualisierten» Informationspflichten würde nach den Einschätzungen der Fachleute hingegen hohe Kosten nach sich ziehen.

Um die Rechtssicherheit und Transparenz zu gewährleisten, solle der VE klar definierte Begriffe (Legaldefinitionen) verwenden und die Umstände klar bestimmen, aus denen eine Pflicht resultiert. So müsse beispielsweise angegeben werden, in welchen Fällen eine Folgenabschätzung der Datenbearbeitung vorzunehmen ist. Zur Sensibilisierung für die Probleme im Zusammenhang mit dem Datenschutz und Erleichterung der Umsetzung des Gesetzes sei eine zielgerichtete Kommunikation (beispielsweise mit Hinweisen, Broschüren, Leitfäden) und die Entwicklung von Empfehlungen der «guten Praxis» erforderlich. Diese Massnahmen könnten insbesondere für Unternehmen mit geringer datenschutzrechtlicher