Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001
Sammelklage bzw. eines Sammelvergleichs) eingeführt werden. Stattdessen werden die Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung im Rahmen der Umsetzung der Motion 13.3931 Birrer-Heimo in einem grösseren, möglichst sektorübergreifenden Kontext geprüft.
1.6.4 Recht auf Datenportabilität
Es wurde die Frage geprüft, ob ein Recht auf Datenportabilität der betroffenen Personen eingeführt werden soll, wie es in Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehen ist. Das Recht auf Datenportabilität gibt der betroffenen Person die Möglichkeit, ihre Daten von einem System zur automatisierten Datenbearbeitung auf ein anderes System zu übertragen. Dieses Recht setzt voraus, dass die betroffene Person Daten, die sie einem
Verantwortlichen zur Verfügung gestellt hat, in einem strukturierten, gebräuchlichen und maschinenlesbaren Format erhält. Doch nach Auffassung des Bundesrates ist dieses Recht mehr darauf ausgerichtet, den betroffenen Personen die Wiederverwendung ihrer Daten zu ermöglichen, um den Wettbewerb spielen zu lassen, als ihre Persönlichkeit zu schützen. Es scheint daher problematisch, eine entsprechende gesetzliche Regelungen zu erlassen.
Ausserdem könnte die Umsetzung dieses Rechts schwierig sein, da es die gegenseitige Abstimmung unter den Verantwortlichen und zweifellos eine – zumindest implizite – Einigung über die verwendeten Datenträger und Informatikstandards voraussetzt. Die
Regulierungsfolgenabschätzung hat zudem gezeigt, dass sich die Einführung eines Rechts auf Datenportabilität als sehr kostenintensiv erweisen könnte. Dies gilt insbesondere für Unternehmen mit über fünfzig Angestellten, die für die Anwendung dieses Rechts
zusätzliches Personal anstellen müssten.
Der Bundesrat zieht es vor, die Ergebnisse der Erfahrungen innerhalb der Europäischen Union abzuwarten, bevor die Einführung eines Rechts auf Datenportabilität in Betracht gezogen wird. Die Frage wird jedoch im Rahmen der Strategie «Digitale Schweiz» weiter geprüft.
1.6.5 Ausserparlamentarische Kommission für die Erarbeitung und Genehmigung von Empfehlungen der guten Praxis
Es wurde in Betracht gezogen, nicht den Beauftragten, sondern eine
ausserparlamentarische Kommission mit der Erarbeitung und Genehmigung von
Empfehlungen der guten Praxis zu beauftragen. Die Lösung mit dem Beauftragten hat jedoch den Vorteil, dass kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht und keine weiteren Kosten verursacht werden. Auch kann rasch gehandelt werden.
1.6.6 Änderung der Organisation der Aufsichtsbehörde
Es wurde in Betracht gezogen, die Funktion des Beauftragten als Kollegialbehörde
auszugestalten. Schliesslich wurde beschlossen, die gegenwärtige Struktur beizubehalten. Diese ist unbürokratisch, einfach und gewährleistet eine rasche Entscheidfindung sowie einen guten Informationsfluss. Ausserdem ist sie in den Kantonen und in zahlreichen europäischen Ländern (Deutschland, Spanien, Polen) gut etabliert.
1.6.7 Einrichtung spezieller Konfliktlösungsmechanismen
Der Bundesrat hat die Möglichkeit geprüft, ein Organ zu schaffen, das für die
aussergerichtliche Beilegung von Konflikten im Zusammenhang mit dem Datenschutz zuständig wäre. Schliesslich hat er jedoch darauf verzichtet, da ein solcher Mechanismus bereits in zahlreichen Bereichen besteht (Ombudscom, Ombudsman der Banken,
Ombudsman der Privatversicherung und der SUVA usw.) und zu Kompetenzkonflikten führen würde. Ausserdem würde die Schaffung eines der Beauftragten oder dem
Beauftragten angegliederten Organs hohe Kosten verursachen, was im Widerspruch zur derzeitigen Budgetpolitik des Bundesrates stehen würde.
1.7 Regulierungsfolgenabschätzung
Die Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) ist ein Instrument zur Untersuchung und
Darstellung der volkswirtschaftlichen Auswirkungen von Vorlagen des Bundes. Dieses Instrument ist obligatorisch und vor allem bei Botschaften, erläuternden Berichten und Anträgen an den Bundesrat von Bedeutung. Die rechtlichen Grundlagen der RFA sind in