Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001
Exponierung nützlich sein. Die Idee einer unabhängigen Expertenkommission wird in diesem Zusammenhang von den meisten Expertinnen und Experten begrüsst.
2 Richtlinie (EU) 2016/680
2.1 Erläuterung der Richtlinie (EU) 2016/680
2.1.1 Verlauf der Verhandlungen
Die Beratungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der vier assoziierten Schengen-Mitglieder (Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein im Rahmen ihrer Mitwirkungsrechte) fanden in den Jahren 2012 bis 2015 unter dem Vorsitz der Europäischen Union innerhalb der dafür zuständigen Arbeitsgruppen des Rates (gemischte Ausschüsse) statt. Im Rahmen dieser gemischten Ausschüsse beteiligten sich Vertreterinnen und
Vertreter des Bundes und der Kantone an der Erarbeitung der Richtlinie (EU) 2016/680. Am 27. April 2016 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Richtlinie (EU) 2016/680 formell verabschiedet.
2.1.2 Kurzer Überblick
Die Richtlinie (EU) 2016/680 ist darauf ausgerichtet, personenbezogene Daten zu schützen, die zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschliesslich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, bearbeitet werden. Der Rechtsakt soll ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleisten und gleichzeitig den Austausch dieser Daten zwischen den zuständigen Behörden der verschiedenen Schengen-Staaten erleichtern.
Anders als der Rahmenbeschluss 2008/977/JAI gilt die Richtlinie (EU) 2016/680 sowohl für grenzüberschreitende Datenbearbeitungen als auch für Datenbearbeitungen, die von den Polizei- und Justizbehörden ausschliesslich auf innerstaatlicher Ebene durchgeführt werden. Der Wortlaut der Richtlinie ist auf die Verordnung (EU) 2016/679 (vgl. Ziff. 4 unten)
abgestimmt, damit in den Grundzügen die gleichen allgemeinen Grundsätze gelten.
Allerdings soll durch gewisse Anpassungen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Recht der betroffenen Person auf Schutz ihrer Privatsphäre und den Bedürfnissen der Strafbehörden hergestellt werden. Nachfolgend werden die wesentlichen Neuerungen aufgeführt.
Die Richtlinie (EU) 2016/680 führt eine Verpflichtung zur Unterscheidung verschiedener Kategorien betroffener Personen (Art. 6) sowie Regeln zur Unterscheidung der Daten und zur Überprüfung der Qualität der Daten ein. Artikel 8 regelt die Rechtmässigkeit der
Bearbeitung. Datenbearbeitungen müssen im Wesentlichen auf einer gesetzlichen
Grundlage beruhen. Andere Rechtfertigungsgründe, wie beispielsweise die Einwilligung der betroffenen Person, gelten nicht für Datenbearbeitungen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen. In Artikel 11 ist der Grundsatz festgelegt, dass eine
ausschliesslich auf einer automatischen Verarbeitung beruhende Entscheidung verboten ist, es sei denn, sie ist nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats erlaubt, und für die betroffene Person ist das Recht auf ein persönliches Eingreifen seitens des Verantwortlichen gewährleistet.
In Kapitel III sind die Rechte der betroffenen Person geregelt. Nach Artikel 16 Absatz 3 ist der Verantwortliche verpflichtet, die Verarbeitung einzuschränken, wenn die betroffene Person die Richtigkeit der Daten bestreitet und diese nicht festgestellt werden kann.
Artikel 17 sieht vor, dass die betroffene Person im Fall einer Einschränkung die Möglichkeit haben muss, ihre Rechte über die Aufsichtsbehörde auszuüben. Ausserdem können die Schengen-Staaten gemäss Artikel 18 vorsehen, dass die Ausübung der Rechte nach den Artikeln 13, 14 und 16 im Einklang mit dem Verfahrensrecht des Schengen-Staates erfolgt, wenn es um Daten in einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Verfahrensakte geht, die in strafrechtlichen Ermittlungen und in Strafverfahren verarbeitet werden.