Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

Das Kapitel IV regelt die Pflichten des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters. Es führt den Grundsatz des Datenschutzes durch Technikgestaltung und

datenschutzfreundliche Voreinstellungen ein (Art. 19 und 20). Artikel 24 sieht die Pflicht des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters vor, ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die ihrer Zuständigkeit unterliegen. Ausserdem sind die Verantwortlichen verpflichtet, vor bestimmten Verarbeitungen eine Datenschutz-

Folgenabschätzung durchzuführen (Art. 27) und gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde zu konsultieren (Art. 28). Artikel 30 und 31 verpflichten die Verantwortlichen, in gewissen Fällen der Aufsichtsbehörde eine Verletzung des Datenschutzes zu melden und gegebenenfalls die betroffene Person zu benachrichtigen.

Das Kapitel V regelt die Übermittlung von Daten an Drittländer oder internationale

Organisationen. Die Europäische Kommission ist dafür zuständig, das Schutzniveau zu prüfen, das ein Drittland, ein Gebiet oder ein Verarbeitungssektor in einem Drittland bietet (Art. 36). Hat die Europäische Kommission die Angemessenheit des Schutzniveaus in einem Drittstaat nicht durch Beschluss festgestellt, darf die Datenübermittlung nur erfolgen, wenn geeignete Garantien bestehen (Art. 37) oder wenn in bestimmten Fällen eine Ausnahme vorliegt (Art. 38). Artikel 39 regelt die Übermittlung personenbezogener Daten an in

Drittländern niedergelassene Empfänger, wenn Daten nicht durch die üblichen Kanäle der polizeilichen oder justiziellen Zusammenarbeit an die zuständigen Behörden übermittelt werden können.

Das Kapitel VI verpflichtet die Schengen-Staaten, im Bereich des Datenschutzes

unabhängige Aufsichtsbehörden einzusetzen. Die Artikel 45, 46 und 47 regeln die

Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden. Gemäss Artikel 45 Absatz 2 sehen die Schengen-Staaten vor, dass die Aufsichtsbehörde nicht für die Aufsicht über jene Verarbeitungen zuständig ist, die Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vornehmen. Nach Artikel 45 Absatz 2 können die Schengen-Staaten auch eine Ausnahme für jene Datenverarbeitungen vorsehen, die durch andere unabhängige Justizbehörden im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erfolgen. Dabei kann es sich beispielsweise um

Staatsanwaltschaften handeln. Artikel 47 Absatz 1 verpflichtet die Schengen-Staaten vorzusehen, dass die Aufsichtsbehörde über wirksame Untersuchungsbefugnisse verfügt,

d. h. zumindest vom Verantwortlichen und vom Auftragsverarbeiter Zugang zu den

verarbeiteten Daten und allen Informationen erhält, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben

notwendig sind. Gemäss Absatz 2 muss die Aufsichtsbehörde auch über wirksame

Abhilfebefugnisse verfügen, wie beispielsweise über die Befugnis zur Verwarnung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters, zur Anordnung von vorschriftsgemässen Verarbeitungen, gegebenenfalls durch Berichtigung oder Löschung der Daten, sowie zur Verhängung einer vorübergehenden oder endgültigen Beschränkung der Verarbeitung,

einschliesslich eines Verbots. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde dürfen jedoch weder die speziellen Vorschriften für Strafverfahren, einschliesslich der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten, noch die Unabhängigkeit der Gerichte berühren.

Das Kapitel VIII bezieht sich auf die Rechtsbehelfe, die Haftung und die Sanktionen. Artikel 52 sieht vor, dass die betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der

Aufsichtsbehörde hat. Nach Artikel 53 hat die betroffene Person auch das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden Entscheid der

Aufsichtsbehörde. Zudem können sich die betroffenen Personen nach Artikel 55 unter bestimmten Umständen vertreten lassen.

2.2 Übernahme der Richtlinie (EU) 2016/680 als Schengen-Weiterentwicklung

Gemäss Artikel 2 Absatz 3 des Schengen-Assoziierungsabkommens hat sich die Schweiz grundsätzlich verpflichtet, jede Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands zu

akzeptieren, umzusetzen und anzuwenden. Die Richtlinie (EU) 2016/680 entspricht einer Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. Wie in Ziffer 2.4 ausgeführt, müssen im Zusammenhang mit der Übernahme der Richtlinie (EU) 2016/680 verschiedene

gesetzgeberische Massnahmen auf Bundesebene getroffen werden, weil das geltende Recht nicht alle Anforderungen dieses Rechtsakts erfüllt.