Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

1 DSG überein. Ausserdem wird in Buchstabe c präzisiert, dass eine Testphase

«insbesondere aus technischen Gründen» erforderlich ist. Diese Änderung ist durch die Aufhebung von Artikel 17a Absatz 2 DSG begründet, der die Fälle aufzählt, in denen die praktische Umsetzung einer Datenbearbeitung zwingend eine Testphase erfordern kann. Aus den hiervor aufgeführten Gründen können diese Fälle in einer Ausführungsverordnung geregelt werden.

Die Absätze 3 und 4 bleiben, von einigen redaktionellen Änderungen abgesehen, im

Vergleich zum geltenden Recht unverändert.

8.1.6.4 Art. 29 Bekanntgabe von Personendaten

Artikel 29 VE-DSG behält den Grundsatz von Artikel 19 DSG bei, wonach Bundesorgane Personendaten im Prinzip nur bekannt geben dürfen, wenn dafür eine Rechtsgrundlage besteht. Er präzisiert aber, dass der Begriff der Rechtsgrundlage dem Begriff nach Artikel 27 Absatz 1 und 2 VE-DSG entspricht. Aus dieser Präzisierung folgt, dass Artikel 29 nicht auf die in Artikel 27 Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmen verweist. Dementsprechend sind die Fälle, in denen Bundesorgane befugt sind, Personendaten ohne gesetzliche Grundlage bekannt zu geben, in Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben a–e VE-DSG abschliessend

aufgezählt.

Der Begriff der «Personendaten» in Absatz 1 umfasst auch besonders schützenswerte Personendaten. Die Ausnahmen von Absatz 2 Buchstaben a–e gelten daher auch, wenn ein Bundesorgan beabsichtigt, diese Art von Daten bekannt zu geben.

Die Ausnahme nach Absatz 2 Buchstabe a wird erweitert. Bisher durften Bundesorgane Daten im Einzelfall ohne gesetzliche Grundlage bekannt geben, wenn die Bekanntgabe der Daten für den Empfänger zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich war. Neu dürfen sie es auch dann tun, wenn dies für sie selbst zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich ist.

Buchstabe c ist eine neue Ausnahme, die in Artikel 19 Absatz 1 DSG nicht vorgesehen ist. Sie wird auch in den Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c VE-DSG eingefügt (vgl. ZIff. 8.1.6.2).

Artikel 29 Absatz 3 VE-DSG entspricht mit Ausnahme einer punktuellen Änderung Artikel 19 Absatz 1bisDSG. Mit einer Anpassung des Wortlauts von Artikel 29 Absatz 3 soll die

Koordination zwischen BGÖ und DSG verbessert werden. Dabei ist bezüglich der

Voraussetzung des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Datenbekanntgabe (Art. 29 Abs. 3 Bst. b Ve-DSG) klarzustellen, dass diese Voraussetzung nicht nur zusätzlich (alternativ), sondern auch selbstständig zu Artikel 29 Absätze 1 und 2 gilt. Vorgeschlagen wird, im Einleitungssatz von Artikel 29 Absatz 3 VE-DSG den Ausdruck «auch» (für den es in der französischen Version keine Entsprechung gibt) durch ein satzeinleitendes «Darüber hinaus/en outre» zu ersetzen, um deutlich zu machen, dass die Rechtsgrundlage nach Absatz 3 zu denen in Absatz 1 dazukommt.

Artikel 29 Absatz 4 bleibt im Vergleich zu Artikel 19 Absatz 2 DSG unverändert.

Dagegen wird die gesetzliche Grundlage für "Abrufverfahren" (Art. 19 Abs. 3 DSG) bei Bundesorganen aufgehoben, weil sie dem technologieneutralen Charakter des

Datenschutzgesetzes widerspricht und im digitalen Zeitalter überholt erscheint.

Die Absätze 5 und 6 entsprechen den Absätzen 3bisund 4 von Artikel 19 DSG.

8.1.6.5 Art. 30 Widerspruch gegen die Bekanntgabe von Daten

Diese Bestimmung bleibt, von einigen redaktionellen Änderungen abgesehen, im Vergleich zum geltenden Recht unverändert.

8.1.6.6 Art. 31 Angebot von Unterlagen an das Bundesarchiv

Diese Bestimmung entspricht Artikel 21 DSG. Sie bleibt materiell unverändert.