Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001
8.1.6.7 Art. 32 Bearbeiten für Forschung, Planung und Statistik
Diese Bestimmung entspricht weitgehend Artikel 22 DSG. Sie erfährt zwei Änderungen in Absatz 2 betreffend die Verweisungen auf die Artikel 4 Absatz 3, 27 Absatz 1 und 2 und 29 Absatz 1 VE-DSG.
Darüber hinaus wird in Absatz 1 ein neuer Buchstabe b eingefügt, wonach Bundesorgane privaten Dritten besonders schützenswerte Personendaten so bekannt geben müssen, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist. Dies soll den Schutz besonders schützenswerter Personendaten stärken.
8.1.6.8 Art. 33 Privatrechtliche Tätigkeit von Bundesorganen
Diese Bestimmung entspricht Artikel 23 DSG. Sie bleibt materiell unverändert.
8.1.6.9 Art. 34 Ansprüche und Verfahren
Artikel 34 entspricht weitgehend dem heutigen Artikel 25 DSG. Er erfährt einige kleinere Änderungen und Anpassungen. Nachfolgend werden nur diese erklärt.
Absatz 2 Bestreitungsvermerk
Absatz 2 enthält den so genannten Bestreitungsvermerk, der unverändert aus dem
bisherigen Recht übernommen wurde. Demnach kann bei Daten ein entsprechender
Vermerk angebracht werden, wenn weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten dargetan werden kann. Darüber hinaus kann die betroffene Person in diesem Fall verlangen, dass die Datenbearbeitung eingeschränkt wird. Dieses Recht auf Einschränkung der
Datenbearbeitung entspricht den Anforderungen von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680; eine ähnliche Regelung ist in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 enthalten. Im E-SEV 108 ist dies nicht vorgesehen. Die Einschränkung der Bearbeitung bedeutet, dass die bestrittenen Daten gekennzeichnet werden, damit ihre künftige Bearbeitung darauf beschränkt bleibt, ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit festzustellen. Die Kennzeichnung muss klar sein. Sie kann in der Praxis bedeuten, dass die Daten vorübergehend in ein anderes Bearbeitungssystem verschoben werden, dass den Benutzerinnen und Benutzern der Zugriff auf die Daten verunmöglicht wird oder dass veröffentlichte Daten vorübergehend von einer Website entfernt werden. In Systemen für eine automatisierte Datenbearbeitung sollte die Einschränkung der Bearbeitung grundsätzlich mit technischen Mitteln gewährleistet werden, sodass die Daten nicht Gegenstand weiterer Bearbeitungen werden können und nicht verändert werden.
Absatz 3 Begehren
Absatz 3 sieht weitere Begehren vor, welche die betroffene Person an das Bundesorgan richten kann.
Heute fliesst der Anspruch der betroffenen Person, die Löschung ihrer Daten zu verlangen, implizit aus Artikel 25 DSG. Um die Anforderungen von Artikel 8 Buchstabe e E-SEV 108 und von Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2016/680 zu berücksichtigen, wird dieser Anspruch nun ausdrücklich in Artikel 34 Absatz 3 Buchstaben a und b genannt. Artikel 17 der
Verordnung (EU) 2016/679 sieht seinerseits das Recht der betroffenen Person vor, unter bestimmten Bedingungen die Löschung der sie betreffenden Daten zu verlangen («Recht auf Vergessenwerden»). Derselbe Anspruch wird in Artikel 25 VE-DSG eingeführt, so dass die Regelung gegenüber privaten und öffentlichen Verantwortlichen übereinstimmt (vgl. Ziff.
8.1.5.3). An der konkreten Rechtslage ändert sich indessen nichts. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
In Buchstabe a dieser Bestimmung wird der letzte Teilsatz betreffend die Sperrung der Bekanntgabe an Dritte gelöscht, weil der Widerspruch gegen die Bekanntgabe von Daten abschliessend durch Artikel 30 VE-DSG geregelt ist.107 Der Widerspruch nach Artikel 30 VE-DSG ist nicht an die widerrechtliche Bearbeitung gebunden, was bei den Ansprüchen nach Artikel 34 der Fall ist. Die Löschung hat keine praktischen Konsequenzen. Denn die
107 Vgl. hierzu BANGERT JAN, Kommentar zu Art. 25/25bis DSG, in: Maurer-Lambrou Urs/Blechta Gabor (Hrsg.), Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, Öffentlichkeitsgesetz, 3. Auflage, Basel 2014, N 62 f.