Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

Befugnis ausstatten soll, Entscheidungen zu erlassen und verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen. Allerdings schlägt der Bundesrat vor, dem Beauftragten keine Kompetenz zu geben, um Verwaltungssanktionen auszusprechen, sondern ihm vielmehr

Verfügunskompetenz zu geben und die Strafbestimmungen des VE-DSG auszubauen (Ziff. 8.1.8).

Gemäss Artikel 43 Absatz 1 VE-DSG kann der Beauftragte einer privaten Person oder einem Bundesorgan auferlegen, eine gegen Datenschutzvorschriften verstossende

Datenbearbeitung ganz oder teilweise zu unterbrechen, zu ändern oder abzubrechen sowie die Daten zu vernichten. Artikel 43 gewährt dem Beauftragten allerdings einen gewissen Handlungsspielraum, da es sich um eine Kann-Bestimmung handelt und dieser nicht

verpflichtet ist, Verwaltungsmassnahmen zu ergreifen. So kann der Beauftragte

beispielsweise, bevor er solche Massnahmen ergreift, den Verantwortlichen beraten, wie das Fehlverhalten behoben werden kann. Will der Beauftragte eine Massnahme ergreifen, hat er dabei die Verhältnismässigkeit zu wahren. Gegebenenfalls hat er die Änderung der

Bearbeitung und nicht deren Abbruch anzuordnen und die Massnahme nur auf den

problematischen Teil der Bearbeitung zu beschränken.

Absatz 2 erfüllt die Anforderungen von Artikel 12 Absatz 6 E-SEV 108, welcher vorsieht,

dass die Aufsichtsbehörde die Bekanntgabe von Personendaten an einen anderen Staat untersagen oder unterbrechen kann.

Der Beauftragte informiert ausschliesslich die Parteien des Untersuchungsverfahrens über seinen Entscheid. Gegebenenfalls informiert er gemäss Artikel 48 VE-DSG die Öffentlichkeit. Die ergriffene Massnahme muss ausreichend begründet werden. Der Verantwortliche muss insbesondere in der Lage sein, zu bestimmen, welche Datenbearbeitungen unter den

Beschluss des Beauftragten fallen. Die beteiligten Parteien sind berechtigt, gemäss den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde zu erheben (vgl. Art. 44).

Wer einer Verfügung des Beauftragten nicht Folge leistet, kann gemäss Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe e mit einer Busse bestraft werden.

8.1.7.8 Art. 44 Verfahren

Nach Absatz 1 unterstehen das Untersuchungsverfahren sowie jenes zum Erlass der

Massnahmen nach den Artikeln 42 und 43 dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Die private Person oder das Bundesorgan, das in der Untersuchung Partei ist, hat Anspruch auf

Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 ff. VwVG).

Absatz 2 präzisiert, dass nur das Bundesorgan sowie die private Person, gegen das bzw. die eine Untersuchung eröffnet wurde, Verfahrenspartei sein können. Dementsprechend können lediglich diese gegen Verfügungen und Massnahmen, die der Beauftragte gegen sie ergriffen hat (Art. 42 und 43), Beschwerde erheben. Die betroffene Person ist nicht Partei, auch wenn der Beauftragte die Untersuchung auf deren Anzeige hin eröffnet hat. Möchte sie

Rechtsansprüche gegen einen privaten Verantwortlichen geltend machen, muss sie dies gemäss Artikel 25 VE-DSG tun, d. h. vor dem zuständigen Zivilgericht. Im öffentlichen Sektor muss die betroffene Person gegen das verantwortliche Bundesorgan vorgehen (Art. 34),

indem sie dessen Entscheid bei der zuständigen Beschwerdeinstanz anficht. Dies bleibt unverändert zum geltenden Recht.

Gemäss Absatz 3 kommt Beschwerden gegen Verfügungen des Beauftragten über

vorsorgliche Massnahmen nach Artikel 42 keine aufschiebende Wirkung zu.

Nach Absatz 4 kann der Beauftragte Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts anfechten, wie er dies bereits aktuell gemäss Artikel 27 Absatz 6 und 29 Absatz DSG tun kann.

8.1.7.9 Art. 45 Anzeigepflicht

Der VE verpflichtet den Beauftragten, Straftaten, von denen er in Ausübung seines Amtes Kenntnis erhält, den Strafbehörden zu melden. Stellt er zum Beispiel fest, dass eine private Person eine Straftat im Sinne der Artikel 50 ff. VE-DSG begangen hat, muss er diesen Fall