Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 83Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001
(Art. 41) zu ergreifen. Es ist für ihn also nicht mehr notwendig, sich für vorsorgliche
Massnahmen an das Bundesverwaltungsgericht zu wenden.
8.1.8 Strafbestimmungen
Der Bundesrat hat sich dafür entschieden, dem Beauftragten nicht die Kompetenz zu
verleihen, Verwaltungssanktionen auszusprechen. Um die Rechtmässigkeit und die
Aktzeptanz solcher Verfügungen sowie die Wahrung der Verfahrensrechte sicherzustellen, hätte die Organisation des Beauftragten verändert werden müssen, beispielsweise analog zur Schweizerischen Wettwewerbskommission. Darauf wurde insbesondere mit Blick auf die Kosten verzichtet. Es scheint darüber hinaus vorteilhafter, Zuwiderhandlungen im Rahmen eines Strafverfahrens zu ahnden, welches die Garantien des Strafprozessrechts bietet. Der Entscheid für diesen Weg, der abweicht von dem, was für die grosse Mehrheit der
ausländischen Aufsichtsbehörden gilt,110 macht allerdings eine erhebliche Stärkung des strafrechtlichen Teils des Gesetzes notwendig. Die Sanktionen müssen abschreckend sein, so wie vom E-SEV 108 (Art. 10)111 und der Richtlinie (EU) 2016/680 (Art. 57) vorgesehen. Ein zu mildes Strafsystem könnte zur Folge haben, dass die schweizerische Regelung von der Europäischen Union nicht mehr als angemessen erachtet würde (Art. 45 Verordnung [EU] 2016/679). Die Verordnung (EU) 2016/679 (Art. 83) sieht bei der Verletzung zahlreicher Pflichten die Möglichkeit vor, zusätzlich zu oder an Stelle von Verwaltungsmassnahmen (Art.
58) hohe Geldbussen zu verhängen, wobei dies auch bei fahrlässigem Verhalten gilt. Daher ist vorgesehen, insbesondere die Geldbusse auf maximal 500'000 Franken zu erhöhen.
Soweit sich eine Strafbestimmung vor allem an natürliche Personen richtet, soll die
Bussenhöhe jedoch innerhalb vernünftiger Grenzen bleiben; insbesondere wäre es nicht sinnvoll, deren Höhe aufgrund des Umsatzes zu bestimmen, wie dies für
Verwaltungssanktionen gegenüber Unternehmen vorgesehen ist. Juristische Personen können aufgrund von Artikel 53 VE-DSG direkt strafrechtlich verfolgt werden (vgl. den
Kommentar zu Art. 53 VE-DSG).
8.1.8.1 Art. 50 Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten
Artikel 50 VE-DSG übernimmt im Wesentlichen Artikel 34 DSG, ergänzt ihn aber, um
insbesondere die neuen Pflichten des Verantwortlichen und des Auftragsbearbeiters zu berücksichtigen.
Höhe der Busse
Mit dieser Bestimmung wird der maximale Betrag der Busse für diese Übertretung, der heute gemäss Artikel 106 Absatz 1 StGB bei 10 000 Franken liegt, auf 500 000 Franken erhöht. Der Bundesrat ist angesichts der fehlenden Kontrolle der betroffenen Personen über ihre Daten, der mangelnden Transparenz der Datenbearbeitung und der immer mächtigeren Wirtschaftsakteure der Auffassung, dass es hoher Bussen bedarf. Bussen von ähnlicher Höhe finden sich auch in anderen Bundesgesetzen wie im Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Dezember 1998112 (SBG; Art. 56) oder im Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934113 (BankG; Art. 49). Es sei zudem darauf hingewiesen, dass die Verordnung (EU) 2016/679 (Art. 83) die Möglichkeit gibt, Geldbussen von bis zu zehn Millionen Euro oder, im Fall eines Unternehmens, von bis zu zwei Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs oder von bis zu zwanzig Millionen Euro oder vier Prozent des weltweit erzielten Jahresumsatzes zu verhängen. Dies spricht ebenfalls für eine Erhöhung des Bussenbetrags im DSG, da dieser ein Teil der massgebenden Kriterien sein dürfte, anhand derer entschieden wird, ob die Schweizer Gesetzgebung ein ausreichendes Schutzniveau im Sinne von Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 bietet. Denkbar wäre natürlich auch, diese Übertretungen als Straftaten zu betrachten, wodurch sie mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert werden könnten. Angesichts der geringeren Schwere dieser
110 Die Behörden der EU-Mitgliedstaaten können in der Regel selbst Bussen verhängen. Dies gilt auch für die Behörden Argentiniens, Singapurs, Kolumbiens und der Türkei.
111 Siehe Ziffern 95 und 96 des Entwurfs des erläuternden Berichts von CAHDATA vom 2. Juni 2016.
112 SR 935.52
113 SR 952.0