Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001
8.1.7.3 Art. 39 Nebenbeschäftigung
In Artikel 39 werden die Voraussetzungen für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung durch die Beauftragte oder den Beauftragten verschärft. Mit dieser Bestimmung werden die
Anforderungen von Artikel 42 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt, die
denselben Wortlaut hat wie Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679. Die
Bestimmung gilt nur für die oder den Beauftragen; die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie das Sekretariat unterstehen dem BPG.
Nach Artikel 26b DSG ist lediglich vorgesehen, dass der Bundesrat der oder dem
Beauftragten gestatten kann, eine andere Beschäftigung auszuüben, wenn dadurch deren oder dessen Unabhängigkeit und Ansehen nicht beeinträchtigt werden. Artikel 39 Absatz 1 erster Satz hält hingegen den Grundsatz fest, wonach die oder der Beauftragte keine
zusätzliche Erwerbstätigkeit ausüben darf. Der zweite Satz präzisiert, dass sie oder er auch kein Amt der Eidgenossenschaft oder eines Kantons bekleiden darf. Der Begriff des Kantons ist in einem weiten Sinne zu verstehen und erfasst auch die Gemeinden, Bezirke, Kreise und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Absatz 1, zweiter Satz schreibt darüber hinaus vor, dass die oder der Beauftragte auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, oder der Aufsichts- oder Revisionsstelle eines Handelsunternehmens tätig sein darf. Dies gilt unabhängig davon, ob eine solche Tätigkeit vergütet würde oder nicht.
Absatz 2 beschränkt die Tragweite von Absatz 1. Er sieht vor, dass der Bundesrat der oder dem Beauftragten unter bestimmten Voraussetzungen erlauben kann, eine
Nebenbeschäftigung auszuüben.
8.1.7.4 Art. 40 Aufsicht
Absatz 1 hält den Grundsatz fest, wonach der Beauftragte die für die Überwachung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften des Bundes zuständige Behörde ist. Er übt
unabhängig und unparteiisch die Aufsicht über Private und über Bundesorgane aus.
Gewisse Bundesbehörden beaufsichtigen Private oder ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Organisationen. Dies ist etwa der Fall des Bundesamts für Gesundheit (BAG) in Bezug auf die Krankenversicherungen, der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) in Bezug auf die Banken oder andere Finanzdienstleisterinnen oder des Bundesamts für
Kommunikation (BAKOM) in Bezug auf die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom). Der Begriff «Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung» entspricht der in Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG verwendeten Bezeichnung. Im Rahmen eines
Aufsichtsverfahrens, das allenfalls zu einem Entscheid der zuständigen Behörde führen kann, können sich datenschutzrechtliche Fragen stellen. Um dieser Problematik Rechnung zu tragen, sieht Abs. 2 vor, dass die Aufsichtsbehörde den Beauftragten zur Stellungnahme einlädt. Hat der Beauftragte ebenfalls ein Verfahren nach Art. 41 gegen die selbe Partei eröffnet, müssen sich die Aufsichtsbehörde und der Beauftragte auf zwei Ebenen
koordinieren: Einerseits zur Abklärung, ob die beiden Verfahren parallel geführt werden können oder ob eines der Verfahren suspendiert oder eingestellt werden soll und
andererseits für den Inhalt ihres jeweiligen Entscheids, falls die Verfahren parallel geführt werden. Die Koordination muss auf einfache und schnelle Weise sichergestellt werden. Die betroffenen Einheiten müssen über den Ausgang dieser Koordination und die anwendbare Gesetzgebung informiert werden, damit sie möglichst schnell über ihre Rechte und Pflichten im Klaren sind.
8.1.7.5 Art. 41 Untersuchung
Während Artikel 27 DSG dem Beauftragten die Aufgabe überträgt, die Datenbearbeitung durch Bundesorgane zu überwachen, bestimmt Artikel 29 Absatz 1 DSG, dass dieser von sich aus oder auf Meldung Dritter hin eine Untersuchung gegen eine Privatperson eröffnet, wenn Bearbeitungsmethoden geeignet sind, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen (Bst. a), Datensammlungen gemäss Artikel 11a DSG registriert werden müssen (Bst. b) oder eine Informationspflicht nach Artikel 6 Absatz 3 besteht (Bst. c). Die Überwachungskompetenzen des Beauftragten gegenüber dem Privatsektor erfüllen derzeit nicht die Anforderungen E-SEV 108. So sieht deren Artikel 12biskeine Begrenzung der Ermittlungs- und Eingriffsbefugnisse der Aufsichtsbehörde gegenüber den