Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001
den zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden anzeigen (Art. 3 und 104 StGB).
Diese Vorschrift hat mit Blick auf Artikel 22a BPG den Vorteil, dass die Anzeigepflicht auf Übertretungen ausgedehnt wird. Im Übrigen gilt Artikel 22a BPG.
Artikel 45 VE-DSG erfüllt die Anforderungen von Artikel 47 Absatz 5 der Richtlinie (EU)
2016/680 und von Artikel 12bisAbsatz 1 Buchstabe d E-SEV 108, die im Wesentlichen vorsehen, dass die Aufsichtsbehörde Verletzungen der Datenschutzbestimmungen den zuständigen Justizbehörden zur Kenntnis bringen darf. Die Verordnung (EU) 2016/679 sieht in Artikel 58 Absatz 5 eine analoge Regelung vor.
8.1.7.10 Art. 46 Amtshilfe zwischen schweizerischen Behörden
Diese neue Bestimmung regelt die Amtshilfe zwischen dem Beauftragten sowie den
Behörden des Bundes und der Kantone. Der derzeit geltende Artikel 31 Absatz 1
Buchstabe c DSG beschränkt sich darauf, den Beauftragten zur Zusammenarbeit mit den Schweizer Datenschutzbehörden zu verpflichten.
In Absatz 1 des neuen Artikels wird der Grundsatz festgelegt, dass die schweizerischen und kantonalen Behörden dem Beauftragten die Informationen und persönlichen Daten
mitzuteilen haben, welche für den Vollzug des Gesetzes erforderlich sind. Es handelt sich um eine Standardbestimmung zur Amtshilfe, die sich auch in vielen anderen
Bundesgesetzen findet.
Absatz 2 bestimmt, dass der Beauftragte Informationen und Daten den für den Datenschutz zuständigen kantonalen Behörden (Bst. a), den zuständigen Strafbehörden, falls es um die Anzeige einer Straftat gemäss Artikel 45 geht (Bst. b), und den Bundesbehörden sowie den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden für den Vollzug der Massnahmen gemäss den Artikeln 41 Absatz 3, 42 und 43 VE-DSG (Bst. c) bekannt zu geben hat.
Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Bekanntgabe von Informationen kann spontan oder auf Anfrage erfolgen.
8.1.7.11 Art. 47 Amtshilfe zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden
Diese neue Bestimmung regelt die Amtshilfe zwischen dem Beauftragten und den
ausländischen Datenschutzbehörden. Der derzeit geltende Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c DSG beschränkt sich darauf, den Beauftragten zur Zusammenarbeit mit den ausländischen Datenschutzbehörden zu verpflichten.
Die neue Bestimmung überträgt Artikel 50 der Richtlinie (EU) 2016/680 ins Schweizer Recht. Sie erfüllt zudem die Anforderungen von Artikel 15 und 16 E-SEV 108. Die Verordnung (EU) 2016/679 sieht in Artikel 61 eine analoge Regelung vor.
Absatz 1 Amtshilfeersuchen an ausländische Behörden
Gemäss Absatz 1 darf der Beauftragte eine ausländische Behörde um Amtshilfe ersuchen. Es ist dafür nicht erforderlich, dass bereits eine Untersuchung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 VE-DSG eröffnet wurde. Der Beauftragte muss das entsprechende Ersuchen an sein ausländisches Pendant stellen, d. h. an die im entsprechenden Land zuständige
Datenschutzbehörde. Um die in Absatz 1 genannten Personendaten bekannt geben zu können, muss er sicherstellen, dass die Voraussetzungen von Artikel 5 VE-DSG erfüllt sind.
Absatz 1 Buchstaben a–g bestimmt, welche Informationen der Beauftragte der
ausländischen Behörde bekannt geben darf, um Amtshilfe zu erhalten. Um die Identität der betroffenen Personen weiterleiten zu dürfen, benötigt der Beauftragte die Einwilligung jeder einzelnen Person (Abs. 1 Bst. c Ziff. 1). Für die Einwilligung gelten die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 6 VE-DSG. Ohne Einwilligung darf die Identität nur bekannt gegeben werden, wenn dies für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Beauftragten oder der ausländischen Behörde unumgänglich ist (Abs. 1 Bst. c Ziff. 2). Diese Voraussetzungen entsprechen den in Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben a und b VE-DSG vorgesehenen Fällen.
Absatz 2 Amtshilfe an ausländische Behörden
Absatz 2 regelt die Amtshilfe der Schweiz an ausländische Behörden. Die erste
Voraussetzung dafür ist im Einleitungssatz von Absatz 2 enthalten, nämlich, dass die um