Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001
8.1.6.11 Art. 36 Register der Datenbearbeitungstätigkeiten
Wie in den Erläuterungen zu Artikel 19 VE-DSG aufgezeigt, wird Artikel 11a Absatz 3 DSG, der für private Personen die Pflicht zur Anmeldung bestimmter Datensammlungen beim Beauftragten oder bei der Beauftragten vorsieht, aufgehoben und durch eine Pflicht zur Dokumentation der Datenbearbeitungen ersetzt. Dagegen wird die Pflicht der Bundesorgane, ihre Datensammlungen anzumelden, mit Ausnahme einiger Änderungen beibehalten.
So sieht Artikel 36 Absatz 1 vor, dass der Beauftragte ein Register der ihm von den
Bundesorganen gemeldeten Datenbearbeitungstätigkeiten führt. Dieses Register soll wie heute im Internet der Öffentlichkeit zugänglich sein (Abs. 2). Die Pflicht des Bundesorgans, eine Datenbearbeitungstätigkeit zu melden, entspricht im Wesentlichen seiner Pflicht, eine Datensammlung anzumelden. Es handelt sich um eine terminologische Anpassung infolge der Aufhebung des Begriffs der «Datensammlung» (Art. 3 Bst. g DSG) in der vorliegenden Revision. Die neue Terminologie entspricht auch jener in Artikel 24 der Richtlinie (EU)
2016/680 und in Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/679.
Auch wenn Artikel 36 etwas von den europäischen Vorschriften abweicht, so führt er im Wesentlichen zum selben Ergebnis. Denn diese Bestimmung erlaubt es der Öffentlichkeit und dem Beauftragten, eine Übersicht über die Datenbearbeitungstätigkeiten der
Bundesorgane zu erhalten. Der Inhalt der Meldung wird zum Grossteil jenem nach Artikel 16 VDSG entsprechen, der gegebenenfalls mit weiteren Informationen wie denen in Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2016/680 zu ergänzen sein wird.
Der Verwaltungsaufwand der Bundesorgane bleibt unverändert.
8.1.7 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte bzw. -beauftragter
8.1.7.1 Art. 37 Ernennung und Stellung
Das Wahlverfahren der oder des Beauftragten bleibt nach Absatz 1 unverändert, weil es mit den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/680 und E-SEV 108 übereinstimmt. Was Artikel 53 der Verordnung (EU) 2016/679 angeht, so hat er denselben Wortlaut wie Artikel 43 der Richtlinie (EU) 2016/680.
Die Absätze 2, 4 und 5 bleiben im Verhältnis zum aktuellen Recht unverändert (Art. 26 Abs. 2, 4 und 5 DSG). Absatz 3 erster Satz konkretisiert die Unabhängigkeit der oder des
Beauftragten mit der Präzisierung, dass sie oder er keine Weisungen einer Behörde oder eines Dritten einholen oder erhalten darf. Diese Änderung berücksichtigt die Anforderungen von Artikel 12bisAbsatz 4 E-SEV 108 und von Artikel 42 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/680, der denselben Wortlaut hat wie Artikel 52 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679.
8.1.7.2 Art. 38 Wiederwahl und Beendigung der Amtsdauer
Gegenwärtig kann die oder der Beauftragte für eine unbeschränkte Zahl von Amtsdauern wiedergewählt werden. Dieser Grundsatz wird in Absatz 1 zur Umsetzung der
Anforderungen von Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2016/680 geändert. Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 enthält eine ähnliche Regelung.
Neu kann das Mandat der oder des Beauftragten nur zwei Mal erneuert werden. Diese bzw. dieser kann daher für höchstens zwölf Jahre im Amt bleiben. Durch diese Massnahme soll die Unabhängigkeit der oder des Beauftragten als Behörde gestärkt werden. Die oder der Beauftragte soll nicht aus Furcht, nicht wiedergewählt zu werden, in der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags zurückgehalten werden. Das Arbeitsverhältnis endet automatisch bei Erreichen des Alters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)108 (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 BPG).
Die Absätze 2, 3 und 4 bleiben im Verhältnis zu Art. 26a DSG unverändert.
108 SR 831.10