Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 78Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

Verantwortlichen vor. Aus diesem Grund sind die in Artikel 29 Absatz 1 DSG aufgezählten Fälle zu streichen.

Die neuen Ermittlungsbefugnisse des Beauftragten sind ein entscheidendes Element im Hinblick auf Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679, um sicherzustellen, dass die

Europäische Kommission den Angemessenheitsbeschluss gegenüber der Schweiz erneuert bzw. aufrechterhält.

Absatz 1 Eröffnung der Untersuchung

Gemäss Artikel 40 Absatz 1 VE-DSG kann der Beauftragte von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eine Untersuchung eröffnen, wenn Anzeichen bestehen, dass eine

Datenbearbeitung gegen die Datenschutzvorschriften verstossen könnte. Diese

Untersuchung kann sich sowohl gegen ein Bundesorgan als auch gegen eine private Person richten. Die Anzeige kann durch einen Dritten oder durch die betroffene Person erfolgen. Die Person, die Anzeige erstattet, hat im Verfahren jedoch keine Parteistellung (Art. 44 Abs. 2 e contrario). Falls hingegen die betroffene Person Anzeige erstattet hat, muss der Beauftragte sie über sein weiteres Vorgehen und das Ergebnis einer allfälligen Untersuchung informieren (Abs. 5).

Artikel 40 lässt dem Beauftragten einen gewissen Handlungsspielraum, da es sich um eine Kann-Bestimmung handelt, welche diesen auch bei Anzeichen für einen Verstoss nicht zur Eröffnung einer Untersuchung verpflichtet. Es obliegt folglich dem Beauftragten, über die Zweckmässigkeit einer solchen Untersuchung zu befinden. So kann er beispielsweise auf die Eröffnung einer Untersuchung verzichten, wenn er der Auffassung ist, dass die Beratung des Verantwortlichen ausreicht, um eine problematische Situation zu beseitigen. Hingegen kann sich der Beauftragte veranlasst sehen, eine Untersuchung zu eröffnen, wenn die fraglichen Datenbearbeitungen eine grössere Anzahl von Personen betreffen und demnach ein

allgemeines Interesse der Öffentlichkeit besteht. Der Beauftragte handelt mit anderen

Worten, wenn in seinen Augen ein ausreichendes öffentliches Interesse für eine

Untersuchung vorliegt, interveniert jedoch nicht, wenn nur die Privatsphäre einer

Einzelperson betroffen ist. In letzterem Fall kann die betroffene Person bei einem Zivilgericht gegen die private Person Klage erheben oder den Beschluss des Bundesorgans bei der zuständigen Beschwerdestelle anfechten. Dies entspricht dem geltenden Recht.

Absatz 2 Mitwirkungspflichten

Absatz 2 regelt die Mitwirkungspflichten der privaten Person und des Bundesorgans. Die Verfahrenspartei hat dem Beauftragten sämtliche Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche dieser für die Untersuchung benötigt. Da der Beauftragte dem Amtgeheimnis nach Artikel 22 des Bundespersonalgesetzes untersteht, ist die Wahrung der Vertraulichkeit sichergestellt (Art. 37 Abs. 2 VE-DSG)109. Artikel 41 Absatz 2 entspricht Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 2 DSG. Im Gegensatz zum geltenden Recht enthält der VE-DSG mit Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe c eine Strafbestimmung für private Personen, die ihre Mitwirkungspflichten verletzen.

Absatz 3 Untersuchungsmassnahmen

Der Beauftragte ist im Rahmen der Untersuchung befugt, Untersuchungsmassnahmen gegen die private Person oder das Bundesorgan zu ergreifen. Diese Bestimmung erfüllt die Anforderungen von Artikel 12 bisAbsatz 2 Buchstabe a E-SEV 108, wonach die

Aufsichtsbehörde über Ermittlungs- und Eingriffsbefugnisse verfügen muss. Auch Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 bestimmt, dass die Schengen-Staaten wirksame Untersuchungsbefugnisse für die Aufsichtsbehörde vorzusehen haben, namentlich die Befugnis, vom Verantwortlichen Zugang zu allen Daten, die verarbeitet werden, und zu allen für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen zu erhalten. Die Verordnung (EU) 2016/679 wiederum sieht in Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben e und f für die

Mitgliedstaaten eine analoge Regelung vor.

Damit die Ermittlungsmassnahmen verhältnismässig sind, müssen die Voraussetzungen von Absatz 3 erfüllt sein. So kann der Beauftragte nur entsprechende Massnahmen ergreifen,

109 BG 1C_41/2016 vom 22. März 2016.