Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 82Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001
Hilfe ersuchende Behörde in ihrem Land eine Aufsichtsbehörde in Sachen Datenschutz sein muss. In den Buchstaben a–e des Absatzes 2 sind fünf weitere Voraussetzungen genannt. Gemäss dem Grundsatz der Zweckbindung darf die ausländische Behörde, die
Informationen und Personendaten nicht für andere Zwecke verwenden als denjenigen, die im Amtshilfeersuchen genannt sind (Bst. a). Ebenfalls muss der Grundsatz der Gegenseitigkeit zwischen der Schweiz und dem ausländischen Staat gewährleistet sein (Bst. b). Ausserdem muss die ausländische Behörde die Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnisses
garantieren (Bst. c) und sich verpflichten, die erhaltenen Informationen nur mit
ausdrücklicher Genehmigung des Beauftragten an Dritte zu übermitteln (Bst. d). Ferner hat sie die Auflagen und Nutzungsbeschränkungen des Beauftragten einzuhalten (Bst. e).
Der Beauftragte kann das Amtshilfeersuchen beispielsweise ablehnen, wenn die
Voraussetzungen von Artikel 5 VE-DSG nicht eingehalten sind oder wenn einer der in
Artikel 29 Absatz 6 VE-DSG vorgesehenen Gründe einer Bekanntgabe von Personendaten entgegensteht.
Die Bekanntgabe erfolgt von Fall zu Fall und in der Regel unverzüglich und kostenfrei.
Die Übermittlung von Informationen kann spontan oder auf Anfrage der ausländischen Behörde erfolgen (Art. 5 oder 25a VwVG).
8.1.7.12 Art. 48 Information
Absatz 1 entspricht Artikel 30 Absatz 1 DSG.
Absatz 2 verstärkt die aktive Information durch den Beauftragten. Dieser informiert die Öffentlichkeit über seine Feststellungen und Verfügungen, wenn ein allgemeines öffentliches Interesse dafür besteht. Artikel 30 Absatz 2 zweiter Satz DSG wird aufgehoben. Als
unabhängige Instanz muss der Beauftragte selbst bestimmen können, worüber er die
Öffentlichkeit informiert. Daten müssen anonymisiert werden, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an deren Bekanntgabe (Art. 29 Abs. 3 und 5 VE-DSG). Zudem gelten die Voraussetzungen von Artikel 29 Absatz 6 VE-DSG.
Die Pflicht der Aufsichtsbehörde zur Erstellung eines Tätigkeitsberichts ist in Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2016/680 und in Artikel 12bisAbsatz 5bisE-SEV 108 vorgesehen. Die
Verordnung (EU) 2016/679 enthält in Artikel 59 eine analoge Regelung.
8.1.7.13 Art. 49 Weitere Aufgaben
Um Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben d und e der Richtlinie (EU) 2016/680 umzusetzen, wird die Liste der Kompetenzen des Beauftragten gegenüber dem geltenden Recht (Art. 31 DSG) ergänzt. Die neuen Aufgaben entsprechen zudem den Anforderungen von Artikel 12bis Buchstabe e E-SEV 108.
Der Beauftragte hat insbesondere die Aufgabe, die Organe des Bundes und der Kantone sowie private Personen in Datenschutzfragen zu informieren und zu beraten. Hierzu gehören auch entsprechende Informationsveranstaltungen oder Weiterbildungen, namentlich für Verantwortliche im öffentlichen Sektor (Bst. a). Eine weitere Aufgabe besteht darin, die Öffentlichkeit, insbesondere schutzbedürftige Personen wie Minderjährige oder ältere
Menschen, für den Datenschutz zu sensibilisieren (Bst. c). Ausserdem erteilt er auf Anfrage den betroffenen Personen Auskunft, wie sie ihre Rechte ausüben können (Bst. d).
Gemäss Buchstabe e muss der Beauftragte zu sämtlichen Vorlagen über Erlasse und
Massnahmen des Bundes, welche die Datenbearbeitung betreffen, konsultiert werden und nicht nur zu jenen, welche den Datenschutz in erheblichem Masse betreffen. Diese
Änderung entspricht der aktuellen Praxis.
Aufhebung von Artikel 33 DSG
Diese Bestimmung kann aufgehoben werden. Absatz 1, wonach der Rechtsschutz sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege richtet, hat lediglich
deklaratorische Bedeutung. Absatz 2 wiederum ist überflüssig. Gemäss VE hat der
Beauftragte die Kompetenz, Kontrollmassnahmen (Art. 40) und vorsorgliche Massnahmen