Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001
wenn die private Person oder das Bundesorgan ihren Mitwirkungspflichten nicht
nachkommen und die Versuche des Beauftragten, Auskünfte und Unterlagen zu erhalten, vergeblich geblieben sind. Er hat das Recht, ohne Vorankündigung die Räumlichkeiten der privaten Person oder des Bundesorgans zu inspizieren (Bst. a) und Zugang zu allen
notwendigen Daten und Informationen zu verlangen (Bst. b). Zur Durchführung der
Untersuchungsmassnahmen kann der Beauftragte die Amtshilfe der Behörden des Bundes und der Kantone anfordern (siehe Art. 46 VE-DSG). Die in Absatz 3 vorgesehenen
Massnahmen können nur ergriffen werden, wenn eine Untersuchung eröffnet wurde.
Absatz 4 Abklärungen ausserhalb eines Untersuchungsverfahrens
Absatz 4 präzisiert, dass der Beauftragte auch ausserhalb eines Untersuchungsverfahrens überprüfen kann, ob eine private Person oder ein Bundesorgan die eidgenössischen
Datenschutzvorschriften einhalten. Hier geht es beispielsweise darum, Informationen vom Verantwortlichen zu erhalten, um eine bestimmte Situation abzuklären, von welcher der Beauftragte Kenntnis erlangt hat. Im Rahmen dieser Abklärungen kann der Beauftragte den Verantwortlichen beraten. Ergeben sich aus den Abklärungen Anzeichen für einen Verstoss gegen die Datenschutzvorschriften, kann der Beauftragte eine Untersuchung nach Absatz 1 eröffnen.
8.1.7.6 Art. 42 Vorsorgliche Massnahmen
Der aktuell geltende Artikel 33 Absatz 2 DSG sieht vor, dass der Beauftragte dem
Präsidenten der für den Datenschutz zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts vorsorgliche Massnahmen beantragen kann, wenn er bei einer Untersuchung gegen eine private Person oder gegen ein Bundesorgan feststellt, dass den betroffenen Personen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Da Artikel 43 VE-DSG dem Beauftragten Verfügungskompetenzen erteilt, braucht es das Bundesverwaltungsgericht für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht mehr und die entsprechende Bestimmung kann demzufolge gestrichen werden.
Der Beauftragte hat gemäss Absatz 1 selbst die Möglichkeit, vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, um einen Status quo zu erhalten, bedrohte rechtliche Interessen zu schützen oder Beweismittel zu sichern. Die Fälle, in denen er solche Massnahmen anordnen kann, wurden im Vergleich zum geltenden Recht erweitert. Das entscheidende Kriterium ist künftig nicht mehr nur die Gefahr für die betroffene Person, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu erleiden. Vorsorgliche Massnahmen können neu auch ergriffen werden, wenn eine Gefahr für die Untersuchung besteht, zum Beispiel durch Absprachen oder durch die Vernichtung bestimmter Beweise.
Der Beauftragte kann zum Beispiel die private Person oder das Bundesorgan anweisen, die Datenbearbeitung für die Dauer der Untersuchung zu unterbrechen, oder die
Beschlagnahme von Material anordnen.
Zur Vollstreckung der vorsorglichen Massnahmen kann der Beauftragte andere Behörden des Bundes und der Kantone beiziehen (Absatz 2).
Gemäss Artikel 44 Absatz 3 kommt Beschwerden gegen Verfügungen über vorsorgliche Massnahmen des Beauftragten keine aufschiebende Wirkung zu.
8.1.7.7 Art. 43 Verwaltungsmassnahmen
Artikel 43 VE-DSG setzt Artikel 47 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 um und erfüllt die Empfehlungen der Schengen-Evaluatoren, dem Beauftragten Verfügungskompetenzen zu erteilen. Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zählt alle
Massnahmekompetenzen auf, über welche die Aufsichtsbehörde verfügen sollte. Neben den Massnahmen gemäss Artikel 47 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 sind dies laut
Verordnung namentlich das Verhängen von Verwaltungsbussen (Bst. i) und die Anordnung, die Übermittlung von Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine
internationale Organisation auszusetzen (Bst. j).
Artikel 43 Absatz 1 VE-DSG entspricht weitgehend den Anforderungen von Artikel 12bis Absatz 2 Buchstabe c E-SEV 108, wonach jeder Vertragsstaat die Aufsichtsbehörde mit der