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Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 16 Seiten

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Anhang 5 (Art. 61)

Ziff. 1.2, Bst. d

d. Gebinde ab einem Inhalt von mehr als 1 kg gekennzeichnet mit:

H41024: Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung

in Verbindung mit

24gilt nur für Stoffe und Zubereitungen, die wegen ihrer Einstufung als "Aquatic Chronic 1"

mit H410 gekennzeichnet werden müssen.