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Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 16 Seiten
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Anhang 5 (Art. 61)
Ziff. 1.2, Bst. d
d. Gebinde ab einem Inhalt von mehr als 1 kg gekennzeichnet mit:
H41024: Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung
in Verbindung mit
24gilt nur für Stoffe und Zubereitungen, die wegen ihrer Einstufung als "Aquatic Chronic 1"
mit H410 gekennzeichnet werden müssen.