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Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 16 Seiten

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welt, soweit diese nicht bereits aus dem technischen Dossier nach Buchstabe b hervorgehen.

4Aufgehoben

Art. 29 Abs. 1 und 1bis

1Stellt die Anmeldestelle fest, dass ein neuer Stoff bereits in der Schweiz angemeldet wurde, so teilt sie der Anmelderin die Namen und Adressen der früheren Anmelderinnen mit.

1bisBisheriger Absatz 1

Art. 31 Voranfragepflicht zur Vermeidung von Versuchen an Wirbeltieren

1Studien mit Versuchen an Wirbeltieren dürfen nicht wiederholt werden.

2Wer im Hinblick auf eine Anmeldung Versuche an Wirbeltieren plant, muss bei der Anmeldestelle schriftlich anfragen, ob über diese Tierversuche bereits Daten vorliegen.

3Die Anfrage muss Angaben enthalten über:

a. die Identität des Stoffs nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2;

b. die Menge des Stoffs, die die Anfragende in Verkehr zu bringen beabsichtigt.

4Verfügt die Anmeldestelle bereits über ausreichende Daten aus früheren Versuchen an Wirbeltieren und sind die Voraussetzungen für die Verwendung dieser Daten nach Artikel 29 Absatz 1bisnicht erfüllt, so:

a. teilt sie den früheren Anmelderinnen die beabsichtigte Verwendung der Daten durch die neue Anmelderin mit; und

b. legt sie der neuen Anmelderin die Namen und Adressen der früheren Anmelderinnen offen.

Art. 32 Entschädigungsanspruch für die gemeinsame Nutzung von Daten

1Die früheren Anmelderinnen haben Anspruch auf angemessene Entschädigung durch die neue Anmelderin für die Verwendung ihrer gemäss Artikel 30 geschützten Daten aus Versuchen an Wirbeltieren.

2Die Anmelderinnen bemühen sich selbständig um eine Einigung über die gemeinsame Datennutzung und die Entschädigung. Sie können ein Schiedsgutachten einholen.

3Kommt keine Einigung zustande, so kann die neue Anmelderin bei der Anmeldestelle den Erlass einer Verfügung über die Höhe der Entschädigung beantragen; der Antrag kann frühestens vier Monate nach Eingang der Mitteilung nach Artikel 31 Absatz 4 erfolgen. Die neue Anmelderin informiert die früheren Anmelderinnen über ihren Antrag.