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Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 16 Seiten

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Art. 10 Abs. 3 und 3bis

3Zusätzlich zu den Absätzen 1 und 2 müssen bei der Kennzeichnung folgende Anforderungen erfüllt werden:

a. Es sind Name, Adresse und Telefonnummer der Herstellerin anzugeben.

b. Die Kennzeichnung muss in mindestens zwei Amtssprachen erfolgen; im Einvernehmen mit einzelnen beruflichen Verwenderinnen kann ein Stoff oder eine Zubereitung für die Abgabe an diese in nur einer Amtssprache oder in Englisch gekennzeichnet werden.

c. Es können mehr Sprachen auf der Etikette verwendet werden, als nach Buchstabe b verlangt, sofern dieselben Angaben in sämtlichen verwendeten Sprachen erscheinen.

3bis

Werden Stoffe oder Zubereitungen aus einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) eingeführt, so kann der Name der Herstellerin durch den Namen jener Person ersetzt werden, die für das Inverkehrbringen im EWR zuständig ist, falls die Stoffe oder Zubereitungen:

a. nicht zur Abgabe an private Verwenderinnen bestimmt sind; oder

b. in einer inneren Verpackung in Portionen von höchstens 125 ml bzw. g enthalten sind und auf der äusseren Verpackung, die an private Verwenderinnen abgegeben wird, Name, Adresse und Telefonnummer der Herstellerin angegeben sind.

Art. 11 Abs. 1

1Für Aerosolpackungen, die nicht in den Geltungsbereich des LMG12 fallen, gelten zusätzlich zu den Kennzeichnungsvorschriften dieser Verordnung die Artikel 1, 2, 8 Absätze 1 und 1a, die Ziffern 1.8, 1.9 und 1.10, die einleitende Bestimmung der Ziffer 2 sowie die Ziffern 2.2 und 2.3 des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG13.

Art. 14 Abs. 6

6Während der ersten sechs Jahre nach der Meldung, Mitteilung oder Anmeldung eines neuen Stoffs ist für die Herstellerin und die beruflichen Verwenderinnen derselben Lieferkette für die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung keine Bewilligung erforderlich. Danach muss die chemische Bezeichnung nach Artikel 18 Absatz 2 der EU-CLP-Verordnung14 verwendet werden, oder es muss ein Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung eingereicht werden.

12 SR 817.0

13 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

14 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.