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Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 16 Seiten

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struktur, den Aggregationsstatus, die Oberflächenbeschichtung und die Oberflächenfunktionalisierung sowie die voraussichtlich jährlich in Verkehr gebrachte Menge nach einer der folgenden Kategorien: weniger als 1 Kilogramm, 1–10 Kilogramm, 10–100 Kilogramm, 100–1000 Kilogramm, 1–10 Tonnen, 10–100 Tonnen, mehr als 100 Tonnen,

d. bei Zubereitungen:

1a. für Zubereitungen, die aufgrund der von ihnen ausgehenden physikalischen Gefahren oder Gesundheitsgefahren gefährlich sind: die UFI,

Art. 50 Erweiterte Meldung

Für gefährliche Zubereitungen, die für private Verwenderinnen erhältlich sind, ist der Anmeldestelle die vollständige Zusammensetzung zu melden. Bestandteile, die nicht gefährlich im Sinne von Artikel 3 sind, können mit einem Namen, der die wichtigsten funktionellen Gruppen nennt, benannt werden.

Art. 54 Bst. a, j und k

Von den Meldepflichten nach diesem Kapitel ausgenommen sind:

a. nicht-isolierte Zwischenprodukte;

j. Zubereitungen, die in Mengen unter 100 kg pro Jahr in Verkehr gebracht werden und ausschliesslich für berufliche Verwenderinnen bestimmt sind, mit Ausnahme von Zubereitungen, die Nanomaterialien enthalten;

k Stoffe, die die Herstellerin nach Artikel 24 angemeldet hat.

Gliederungstitel nach Art. 54

4. Titel: Verhaltensregeln im Umgang mit Stoffen, Zubereitungen, Gegenständen und Nanomaterialien

Art. 64 Abs. 3 und 3bis

3An minderjährige Personen dürfen Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 abgegeben werden, sofern diese urteilsfähig sind und mit diesen Stoffen oder Zubereitungen im Rahmen ihrer beruflichen Ausbildung oder ihres Berufes umzugehen haben.

3bisDie Abgabe von Stoffen und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 an Minderjährige im Rahmen von schulischen Aktivitäten ist verboten. Ausgenommen davon ist die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen der Gruppe 2 im Rahmen des Mittelschulunterrichts.