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Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 16 Seiten

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4Die Anmeldestelle erlässt die Verfügung über die Höhe der Entschädigung spätestens 60 Tage nach Eingang des Antrages nach Absatz 3. Wird ihr ein Schiedsgutachten vorgelegt, so ist sie daran gebunden, es sei denn, die Parteien bringen innert 30 Tagen Einwände im Sinne von Artikel 189 Absatz 3 der Zivilprozessordnung15 vor.

5Besteht kein Schiedsgutachten, so berücksichtigt die Anmeldestelle bei ihrer Verfügung über die Höhe der Entschädigung insbesondere:

a. den von den früheren Anmelderinnen belegten Aufwand zur Erlangung der Untersuchungsergebnisse;

b. die verbleibende Schutzdauer für die betreffenden Daten.

Art. 33 Verwendung von Daten aus früheren Versuchen an Wirbeltieren

Die Anmeldestelle verwendet die Daten aus früheren Versuchen an Wirbeltieren für die Anmeldung nach Artikel 24, vorbehältlich anderer Vereinbarungen zwischen den Anmelderinnen, sobald:

a. die neue Anmelderin und die früheren Anmelderinnen eine Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung der Daten und die Entschädigung getroffen haben oder die Anmeldestelle eine entsprechende Verfügung erlassen hat; und

b. die neue Anmelderin die Entschädigung bezahlt oder sich durch mit Unterschrift bekräftigter Schuldanerkennung dazu verpflichtet hat.

Art. 42 Abs. 1bis

1bisSie darf keine Versuche an Wirbeltieren durchführen, falls die Gefahren mittels anderer Methoden bewertet werden können oder falls der Versuch aus wissenschaftlicher Sicht nicht notwendig ist.

Art. 48 Meldepflichtige Stoffe und Zubereitungen

Die Herstellerin muss folgende Stoffe und Zubereitungen innert drei Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen der Anmeldestelle melden:

a. die in Artikel 19 genannten Stoffe und Zubereitungen, unabhängig davon, ob für diese ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden muss;

b. Nanomaterialien, die nicht unter Buchstabe a fallen.

Art. 49 Bst. c Ziff. 7 und Bst. d Ziff. 1a

Die Meldung muss die folgenden Angaben enthalten:

c. bei Stoffen:

7. bei Nanomaterialien: die Zusammensetzung, die Teilchenform und die mittlere Korngrösse sowie, soweit vorhanden, die Anzahlgrössenverteilung, das spezifische Oberflächen-Volumen-Verhältnis, die Kristall-

15 SR 272