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Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 16 Seiten

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Gliederungstitel nach Art. 71

4. Kapitel: Verwendung von Nanomaterialien

Art. 71a Meldung der Verwendung von Nanomaterialien

Wer zur Herstellung von Stoffen, Zubereitungen oder Gegenständen Nanomaterialien als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung verwendet, aber nicht der Meldepflicht nach Artikel 48 für diese Materialien unterliegt, muss deren erstmalige Verwendung innert drei Monaten der Anmeldestelle melden.

Art. 71b Inhalt der Meldung

Die Meldung muss die folgenden Angaben enthalten:

a. Name, Adresse und Code gemäss der allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA)16 der beruflichen Verwenderin;

b. die chemische Bezeichnung des Nanomaterials oder der Nanomaterialien;

c. bei Zubereitungen, die Nanomaterialien enthalten: den Handelsnamen;

d. die Zusammensetzung, die Teilchenform und die mittlere Korngrösse sowie, soweit vorhanden, die Anzahlgrössenverteilung, das spezifische Oberflächen-Volumen-Verhältnis, die Kristallstruktur, den Aggregationsstatus, die Oberflächenbeschichtung und die Oberflächenfunktionalisierung; die Angaben können durch die Nummer des Eintrags des Nanomaterials oder der Zubereitungen im Produkteregister ersetzt werden, falls sie dort enthalten sind;

e. die Verwendungszwecke;

f. die Verfahrenskategorien;

g. die voraussichtliche jährlich verwendete Menge nach einer der folgenden Kategorien: weniger als 1 Kilogramm, 1–10 Kilogramm, 10– 100 Kilogramm, 100 - 1000 Kilogramm, 1–10 Tonnen, 10–100 Tonnen, mehr als 100 Tonnen.

Art. 71c Form der Meldung

Die Meldung hat wie folgt zu erfolgen:

a. elektronisch in dem von der Anmeldestelle verlangten Format;

b. in einer Amtssprache oder in Englisch.

Art. 73 Abs. 3 und 5 Bst. h

3Als schutzwürdig gilt insbesondere das Interesse an der Wahrung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses, einschliesslich:

a. der Angaben über die Identität von Zwischenprodukten;

16 siehe www.kubb2008.bfs.admin.ch