Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 49 Seiten
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b. das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gemäss Artikel 101 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) und der Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513);
c. das elektronische Personenstandsregister Infostar gemäss Artikel 39 des Schweizerisches Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) und Artikel 6a der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2);
d. das Zentralregister der zentralen Ausgleichsstelle der AHV (ZAS-UPI) gemäss Artikel 71 AHVG (SR 831.10)
Absatz 4
Vgl. Erläuterungen zu Artikel 8 Absatz 2.
Absatz 5
Die verschiedenen Informationssysteme werden durch unterschiedliche Quellen mit Daten versorgt. Infostar ist das zentrale Zivilstandsregister und wird durch die regionalen Zivilstandsämter der ganzen Schweiz mit Daten gespeist. Das ISA übernimmt Daten aus Infostar oder den Einwohnerkontrollregistern, sofern diese gestützt auf Heimatscheine oder das Familienregister geführt werden. ZEMIS wird beim SEM geführt und enthält Personendaten des Ausländer- und Asylbereichs über Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz aufgrund internationaler Verträge aufenthaltsberechtigt sind.
Wenn nun z. B. eine in ZEMIS registrierte Person ein Zivilstandsereignis (z. B. Heirat, Scheidung, Geburt) registrieren lässt, kann es zu unterschiedlichen Erfassungen kommen (z. B. Schreibweise eines Vornamens). Der Bundesrat regelt das Vorgehen in diesen Fällen. Abklärungen zu vermeintlich oder tatsächlich widersprüchlichen Personenidentifizierungsdaten werden bereits heute im Bereich der AHVN13 von der „Clearingstelle“ der ZAS-UPI vorgenommen. Die Abklärungen im Bereich der E-ID könnten ebenfalls dieser Stelle übertragen werden.
1.8.8 7. Abschnitt: Anerkennungsstelle für IdP
Artikel 21 Zuständigkeit
Die Anerkennungsstelle für Identitätsdienstleister (Anerkennungsstelle) wird beim EFD geführt. Das Verfahren zur Anerkennung von IdP ist dem Verfahren zur Anerkennung von Zustellplattformen nachgebildet (vgl. Ziffer 1.3.2). Eine Verwaltungseinheit ist verantwortlich für die Durchführung der Anerkennungsverfahren. Diese Funktion ist in der eIDAS-Verordnung der nationalen Aufsichtsstelle zugeordnet. Da weitere Funktionen der nationalen Aufsichtsstelle gemäss eIDAS-Verordnung durch das EFD (ISB) wahrgenommen werden, wird hier vorgeschlagen, die Anerkennungsstelle auch dort anzusiedeln. Vgl. auch dazu die Ausführungen unter Ziffer 1.4.1.
Artikel 22 Liste der anerkannten IdP
Die Anerkennungsstelle veröffentlicht eine Liste mit allen anerkannten IdP und mit allen anerkannten E-ID-Systemen mit ihren Sicherheitsniveaus. Sie hält diese Liste aktuell. Diese Regelung ist der Veröffentlichung von anerkannten Zustellplattformen nachgebildet.