Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 49 Seiten
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1.8.9 8. Abschnitt Gebühren
Artikel 23
Für die Bemessung der Gebühren, die die Identitätsstelle und die Anerkennungsstelle von den IdP erheben, sind verschiedene Möglichkeiten denkbar. Welche Möglichkeit gewählt wird, soll der Bundesrat in Würdigung der konkreten Umstände des Gesetzesvollzugs entscheiden. Er soll insbesondere entscheiden, ob beispielsweise für die ersten Jahre auf eine volle Kostendeckung des Verwaltungsaufwands, insbesondere der Identitätsstelle, verzichtet werden soll. Ermässigte Gebühren für den Fall, dass ein IdP die E-ID den Bezügern unentgeltlich ausstellt, könnten im Sinn eines Anschubs dazu beitragen, dass sich die E-ID rasch verbreitet und dass sich deshalb mittel- bis langfristig Effizienzvorteile des elektronischen Verkehrs, sei es unter Privaten oder mit Behörden, realisieren lassen.
Es wird weiter davon ausgegangen, dass die anerkannte Identifizierungseinheit auf einem Träger angebracht wird, der selbst eine Funktion hat, sei es z. B. auf einer Bankkarte, auf dem abgesicherten Bereich eines Smartphones oder auf dem Träger eines Signaturmittels (z. B. SuisseID). Denkbar ist auch die Anbindung an einen Sichtausweis für Mitarbeitende eines Unternehmens (z. B. Krankenhaus). Das Unternehmen könnte dadurch die Identifizierung ihrer Mitarbeitenden an einen anerkannten IdP auslagern und dessen E-ID-System für die Authentisierung an ihrer IKT-Infrastruktur nutzen. Es wird dem Markt überlassen, ob und wie bei der Anwendung der E-ID anfallende Kosten verrechnet werden. Das Konzept geht von einem Pay-per-Use Modell aus ohne dabei andere Modelle auszuschliessen.
1.8.10 9. Abschnitt: Haftung
Artikel 24
Vorbemerkung
Die Haftung für Schäden, die bei der Verwendung der E-ID entstehen könnten, unterliegt den bekannten und bewährten Haftungsregeln nach dem Obligationenrecht (OR, SR 220) oder dem Verantwortlichkeitsgesetz (SR 170.32).
Die Bestimmungen haben hier deklaratorischen Charakter und dienen der Klarstellung, dass sämtliche Haftungsregeln, z. B. in Bezug auf den Schadensbegriff, die Entlastungsmöglichkeiten oder die Haftung für Hilfspersonen gelten. Es wird heute darauf verzichtet, weitergehende Haftungsnormen zu formulieren.
Insbesondere besteht kein Anlass, die Haftungsregelung, die gemäss Artikel 59a OR für Signaturschlüsselinhaber gegenüber Dritten gilt, auf die Inhaberin und den Inhaber einer E-ID auszudehnen. Mit der E-ID allein können keine Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden; das vorliegende Gesetz beschäftigt sich ausschliesslich mit der sicheren Identifikation von Teilnehmern im elektronischen Geschäftsverkehr.
Derzeit wird ebenfalls darauf verzichtet, eine Kausalhaftung des IdP analog Artikel 17 revidiertes ZertES einzuführen. Demzufolge richten sich auch die Verjährungsregeln nach dem OR. Zum Zeitpunkt der Aushandlung eines bilateralen Vertrags zur Notifizierung der schweizerischen anerkannten E-ID bei der EU sind die nötigen Anpassungen an diesem Gesetz vorzunehmen, mit besonderem Augenmerk auf zwischenstaatliche Haftungsregelungen.
Absatz 1
Die Haftpflicht der Inhaberin oder des Inhabers, der E-ID-verwendenden Diensten und der IdP – oder kurz gesagt: die Haftung der privaten Akteure - richtet sich nach dem Obligationenrecht. Ob es sich dabei um eine vertragliche Haftung oder ausservertragliche (delikti-