Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 49 Seiten

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E-ID im elektronischen Geschäftsverkehr mit Finanzinstituten und Casinos eingesetzt werden kann.

1. Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehöri-

ge (Ausweisgesetz, AwG; SR 143.1)

Artikel 1 Absatz 3 zweiter Satz

Grundsätzlich werden Schweizer Diplomaten- und Dienstpässe nur an Personen mit

Schweizer Bürgerrecht abgegeben. Für gewisse Empfangsstaaten oder zur Übernahme von bestimmten Aufgaben im Interesse und im Auftrag der Schweiz ist es aus Sicherheitsgründen notwendig, auch an Personen ohne Schweizer Bürgerrecht einen Schweizer Diplomaten- oder Dienstpass auszustellen. Es soll verhindert werden, dass ausländischen Begleitpersonen von Schweizer Diplomaten oder anderen Angestellten einer Auslandsvertretung ernsthafte Nachteile drohen. Teilweise können auch die Anmeldung im Empfangsstaat und allenfalls die Ausstellung eines Visums nur erfolgen, wenn ein Schweizer Diplomaten- oder Dienstpass vorliegt. Die gesellschaftlichen Veränderungen im Bereich von Partnerschaften und hier insbesondere auch der Umstand, dass immer mehr Diplomatinnen und Diplomaten über fremdländische Ehe- oder Lebenspartner verfügen, hat die erwähnte Problematik zusätzlich verschärft. Weiter geht es auch darum, in Einzelfällen die Funktionsausübung ausländischer Mitarbeitender zu erleichtern. Für gewisse Einsätze in Krisen- oder Kriegsregionen, die erhöhte Risiken für Leib und Leben mit sich bringen, ist das EDA darauf angewiesen, Spezialisten zu rekrutieren, die gegebenenfalls nicht über das Schweizer Bürgerrecht verfügen, da keine Schweizer Bürgerinnen oder Bürger sich für diese Stelle interessieren. Zu einer Schweizer Bürgerin oder zu einem Schweizer Bürger wird die Person trotzdem nicht. Im Pass wird auf der Personalienseite in der Rubrik Nationalität entsprechend auch der Heimatstaat der Person aufgeführt und der Heimatort mit „ *** “ersetzt.

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe k

Der in ISA zu einer Person geführte Personendatensatz soll um die AHVN13 sowie allenfalls die E-ID-Registrierungsnummer ergänzt werden. Dies ist notwendig, um die für eine E-ID aus verschiedenen Registern des Bundes notwendigen Daten eindeutig einer Person zuordnen zu können. Sofern die AHVN13 (Bst. k) innerhalb der Bundesverwaltung als EPID verwendet werden kann, ist die Aufnahme einer zusätzlichen E-ID-Registrierungsnummer nicht notwendig.

Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe g und h

Die Identitätsstelle soll die eine E-ID notwendigen Daten aus ISA abfragen können. Insbesondere geht es um die Angaben, welche in Infostar nicht verzeichnet sind, wie Ausweisnummern, Gesichtsbild und Unterschriftenbild. Für die Ausstellung einer E-ID sind die Daten mit Hilfe der ebenfalls geführten AHVN13 resp. Der E-ID-Registrierungsnummer fehlerfrei einer Person zuweisbar.

Artikel 14

Da Daten aus ISA mit der Einführung der anerkannten E-ID auch in den Informationssystemen der anerkannten IdP und der Identitätsstelle geführt werden, müssen diese Stellen vom Verbot der Paralleldatensammlung ausgenommen werden.

2. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210)