Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 49 Seiten

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sche) Haftung (Art. 41 ff. OR) handelt, ist im Einzelfall zu beurteilen.

Absatz 2

Die Identitätsstelle und die Anerkennungsstelle sind Verwaltungseinheiten des Bundes zugeordnet und unterstehen dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958.

1.8.11 10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 25 Änderung anderer Erlasse

Im Anhang zum Gesetz wird die Änderung anderer Erlasse vorgeschlagen. Insbesondere wird die Identitätsstelle ermächtigt, auf die erwähnten Informationssysteme ISA, ZEMIS und Infostar zuzugreifen. Das Informationssystem ZAS-UPI muss nicht im Abrufverfahren erreichbar sein.

Artikel 26 Referendum und Inkrafttreten

Wie jedes Bundesgesetz untersteht auch das neue E-ID-Gesetz dem fakultativen Referendum und der Bundesrat wird das Datum des Inkrafttretens bestimmen können.

1.8.12 Anhang: Änderung anderer Erlasse

Vorbemerkungen

Identifizierung und Authentifizierung zu E-ID-verwendenden Diensten des Bundes

Die bisherigen Abklärungen haben ergeben, dass die Anforderungen an die Identifizierung und Authentifizierung für E-Government- Anwendungen wenn überhaupt, dann auf Verordnungs- oder Weisungsebene geregelt sind.

Zum Beispiel sind im Landwirtschaftsbereich die materiellen Zugriffsrechte für das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst in der Verordnung vom 6. Juni 2014 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V, SR 916.408) geregelt. Für das Informationssystem AGATE finden sich Informationen zu den Zugriffsdaten im Anhang zur Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV, SR 919.117.71). Auf dem Portal selbst wird die Anmeldung mit einer SuisseID oder einem AdminPKI-Zertifikat beschrieben und für gewisse Anwendungen verlangt.

StartBiz, ein Online-Dienst des SECO für KMU, kann nach der Anmeldung mit einer

SuisseID genutzt werden. Die Online-Bestellung eines Strafregisterauszugs beim BJ ist ebenfalls mit einer SuisseID möglich.

E-ID als Dokument

Eine E-ID nach diesem Gesetz soll als beweiskräftiges Identifikationsdokument dienen. Insbesondere Finanzinstitute und Spielcasinos, die dem Geldwäschereigesetz unterstehen, sollen eine sichere elektronische Identifikation mit der E-ID vornehmen können. Die E-ID ist ein beweiskräftiges Dokument im Sinne von Artikel 3 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 (SR 955.0). Das Geldwäschereigesetz selbst regelt nicht abschliessend, was ein beweiskräftiges Dokument ist, sondern überlässt der Geldwäschereiverordnung der FINMA dieses näher zu definieren. Gegebenenfalls ist diese Verordnung so anzupassen, dass eine