Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/26: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 16 Seiten

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Artikel 106c Aufgaben des Versicherers

Die GDK, mehrere Kantone und santésuisse beantragen auch hier, am geltenden Wortlaut festzuhalten. Der Versicherer soll die Prämienverbilligung weiterhin je Monat auf der Prämienrechnung angeben.

Artikel 136 Restbetrag aus der Prämienkorrektur

Im Allgemeinen sind die Vernehmlassungsteilnehmenden mit der Vorlage zur Regelung der Verwendung des Restbetrages aus der Prämienkorrektur einverstanden. SO erachtet die Bestimmung als zweckmässig. Nach Ansicht der SP wäre es aus Transparenzgründen wichtig zu wissen, wie hoch die Gesamtsumme des Restbetrags ist. Der SGB bedauert, dass nicht beziffert wird, wie hoch der Restbetrag aus der Prämienkorrektur 2015 ausfiel, und ist der Meinung, dass der Restbetrag aus dem Bundesbeitrag auf keinen Fall in die Bundeskasse zurückfliessen darf.

Übergangsbestimmung

Zur vorgeschlagenen Bestimmung ist keine ausdrückliche Stellungnahme eingegangen.

FR beantragt, die Kantone und Versicherer, welche der Rahmenvereinbarung zwischen GDK und santésuisse zum Datenaustausch nach Artikel 64a KVG beigetreten sind, zu verpflichten, das BAG mindestens drei Monate, bevor sie den Betrieb aufnehmen, zu informieren. Dies erlaube den Beteiligten, rechtzeitig die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.

Inkrafttreten

Zum vorgeschlagenen gestaffelten Inkrafttreten der Bestimmungen am 1. Januar 2018 beziehungsweise am 1. Januar 2019 ist keine ausdrückliche Stellungnahme eingegangen.

4.3 Weitere Vorschläge

Artikel 105g Personendaten

AG beantragt, die Versicherer zusätzlich zu verpflichten, den Zeitpunkt des Betreibungsbegehrens und den Betreibungsort zu melden. Dies würde ihm die Allokation der Verlustscheine an seine Gemeinden ab 2018 erleichtern. Er empfiehlt, Artikel 105g wie folgt zu ergänzen:

f. Betreibungszeitpunkt (Betreibungseinreichung) und Betreibungsort.