Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/26: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 16 Seiten
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Absatz 2
BL weist auf Artikel 64a Absatz 3 KVG hin, wonach die Richtigkeit der Daten, die der Versicherer dem Kanton bekannt gegeben hat, durch eine vom Kanton bezeichnete Revisionsstelle bestätigt wird. Das KVG lege somit fest, dass der Kanton die Revisionsstelle bezeichne, welche die an ihn übermittelten Daten prüft. Die heutige Praxis sehe leider – unterstützt durch die irreführende Auslegung in der KVV – anders aus. Entgegen Artikel 64a Absatz 3 KVG bezeichne der Versicherer die Revisionsstelle. Oft sei es dieselbe Revisionsstelle, die auch die Jahresrechnung des Versicherers prüfe. Sei der Kanton mit der Revisionsstelle nicht einverstanden, könne er zwar eine eigene Stelle bezeichnen, müsse aber die entsprechenden Kosten tragen. Er erachte diese Handhabung als falsch. Er beantragt daher, den neuen Artikel 105j Absatz 2 KVV zu streichen. Der Kanton sollte – wie in Artikel 64a Absatz 3 KVG vorgesehen – die Revisionsstelle zur Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm von den Versicherern gelieferten Daten bezeichnen. Diese könne von der Revisionsstelle gemäss Artikel 25 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG; SR 832.12) abweichen. Die Kosten der Revisionsstelle sollten zu Lasten des Versicherers gehen.
Artikel 105k Zahlungen der Kantone an die Versicherer
Absatz 1
Die GDK und mehrere Kantone erklären, es wäre aufwändig, wenn die Kantone den Versicherern die Personendaten der Versicherten bekannt geben müssten, nachdem die Versicherer ihnen die Verlustscheine gemeldet haben. Deshalb beantragt sie, an der Kann-Vorschrift festzuhalten oder diesen Absatz zu streichen.
Santésuisse erklärt, die heutige Kann-Vorschrift bringe den Versicherern keinen Mehrwert, aber auch die vorgeschlagene Verpflichtung der Kantone bringe ihnen keine grossen Vorteile. Somit könne dieser Absatz ersatzlos gestrichen werden.
Absatz 3
Die GDK, mehrere Kantone und santésuisse beantragen, den zweiten Teil des ersten Satzes
– analog zu Artikel 64a Absatz 5 KVG – wie folgt zu ändern: so erstattet der Versicherer 85 Prozent dieser Prämienverbilligung an den Kanton zurück. Der Ausdruck «von der Schlussabrechnung abziehen» könne falsch interpretiert werden.
JU stimmt den Änderungsvorschlägen von GDK und santésuisse zu, fände es jedoch angebracht, dass der Versicherer dem Kanton 100 Prozent zurückerstattet, da die Forderung um 100 Prozent vermindert werde.
NE beantragt, auch festzuhalten, dass Rückzahlungen bezüglich Forderungen, die der Kanton zu 100 Prozent übernommen hat, zu 100 Prozent zurückzuerstatten sind.
Curafutura legt dar, die Forderung gemäss Artikel 64a Absatz 3 KVG könne tiefer sein als die vom Kanton entrichtete Prämienverbilligung. Solche Fälle seien in einem neuen Absatz zu regeln: "Ist die vom Versicherer mit der Schlussabrechnung gemeldete Forderung tiefer als die vom Kanton entrichtete Prämienverbilligung, zieht der Versicherer 85 Prozent dieser Forderung von seiner nächsten Schlussabrechnung ab."
Artikel 106b Meldungen des Kantons
Die GDK, mehrere Kantone und santésuisse beantragen, am geltenden Wortlaut festzuhalten. Dass die Prämie teilbar ist und dies auch einen Einfluss auf die Prämienverbilligung hat, ändert nichts daran, dass der Kanton dem Versicherer die Prämienverbilligung pro Monat und den Zeitraum der Ausrichtung in Monaten melden soll.