Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/26: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 16 Seiten

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Laut senesuisse ist es wünschenswert, dass die Schweiz die grenzüberschreitende Zusammenarbeit ermöglicht, aber die Voraussetzungen seien noch zu restriktiv.

Dagegen

PharmaSuisse lehnt es ab, dass ausländische Billiglohnanbieter auf diese Weise die Möglichkeit erhalten, Schweizer Leistungserbringern Konkurrenz zu machen. Ausserdem sei nicht einzusehen, weshalb Versicherte in Grenzkantonen Leistungen im Ausland vergütet bekommen und Versicherte in anderen Kantonen nicht. Eine Kostenübernahme bei Leistungen im Ausland sei allenfalls dann gerechtferitgt, wenn im Grenzkanton ein Mangel an Schweizer Leistungserbringern besteht.

Der VSAO spricht sich gegen eine Lockerung des Territorialitätsprinzips aus. Sollte es zu einer Ausweitung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit kommen, fordert der VSAO nachdrücklich, dass Schweizer Versicherte nicht gezwungen werden dürfen, sich im Ausland behandeln zu lassen. Um allfälligem Druck vorzubeugen, brauche es zwingend Kontrollen bei den Krankenkassen.

Artikel 36b Kostenübernahme für im Ausland wohnhafte Versicherte

VD ist der Ansicht, dass die Änderung dieser Bestimmung sich auf die Tätigkeit der Leistungserbringer auswirkt, namentlich bezüglich Fakturierung, denn es werden darin drei Kategorien von im Ausland wohnhaften KVG-Versicherten definiert. Es sei daher mit einem höheren administrativen Aufwand für die Spitäler zu rechnen (Bestimmung der Patientenkategorie zur Verrechnung des Spitalaufenthalts).

Absatz 1 Dafür

SO vertritt die Meinung, dass das Heranziehen des Kantons Bern als Referenzkanton unkompliziert und sinnvoll ist. AG ist der Ansicht, dass die Umsetzung in Artikel 36b grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.

Nach Auffassung von VD verstösst die Bezeichnung des Kantons Bern als Referenzkanton nicht gegen die Interessen des CHUV, da der Berner Referenztarif für die Unispitäler über dem entsprechenden Waadtländer Referenztarif liegt.

Santésuisse stellt sich die Frage, wie oft überprüft wird, ob der Kanton Bern noch alle Bedingungen für seine Funktion als Referenzkanton erfüllt.

Dagegen

ZG befürchtet, dass mit dieser Bestimmung in der Schweiz wohnhafte Versicherte benachteiligt werden könnten. Der Kanton beantragt, jedes Jahr einen Referenzkanton pro Bereich (Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation) zu bezeichnen.

TG verlangt, dass diese Bestimmung an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts angepasst wird. Der Kanton ist gegen die Tariffestsetzung aufgrund des arithmetischen Mittelwertes und unterbreitet einen anderen Vorschlag.

Absatz 2 Dafür

Nach Ansicht von VD wird das eingeführte Verfahren eine höhere Arbeitslast für die Krankenkassen mit sich bringen, welche die Weiterverrechnung an die GE KVG vornehmen