Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/26: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 16 Seiten

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müssen. Aus Sicht der Leistungserbringer sei diese Lösung durchaus angebracht. Die Verwaltungskosten der GE KVG gingen jedoch zulasten der Kantone.

BS beantragt, dass die Kosten der Leistungen für diese Personen in die Berechnung der Prämien der Region Basel-Stadt einzubeziehen sind.

Dagegen

AG stellt sich gegen Artikel 49a revKVG, der die Kosten auf die Kantone verlagert.

Absatz 3 Dagegen

Laut VD handelt es sich hier um eine Überwälzung von Kosten auf die Kantone, was namentlich angesichts der anderen geänderten Bestimmungen in Artikel 36b kaum angebracht sei. Bisher wurden diese Fälle zu hundert Prozent von den Krankenversicherern getragen. Es seien auch höhere administrative Kosten bei den Leistungserbringern zu befürchten.

Nach Auffassung von curafutura ist bei Entsandten der letzte Wohnkanton nicht ohne weiteres eruierbar, so dass diese Bestimmung einen zusätzlichen administrativen Aufwand mit sich bringt. Curafutura beantragt daher die Einführung einer Lösung analog zu Absatz 2 und wünscht, dass die Kantone den Kantonsanteil gemeinsam übernehmen.

Santésuisse beantragt, auch die Fälle zu regeln, in denen der letzte Wohnkanton unbekannt ist. Nur in diesen Situationen sollten die Kantone den Kantonsanteil gemeinsam übernehmen.

Absatz 4 Dafür

VD ist der Auffassung, dass dieser Absatz eine Gesetzeslücke schliesst. Die Lösung sei aus Sicht der Leistungserbringer vollauf befriedigend und bringe keine höheren Kosten für die Kantone mit sich. Wie früher erwähnt, wäre es sinnvoller gewesen, diese Logik auf alle von Artikel 4 und 5 KVV betroffenen Versicherten anzuwenden.

Dagegen

Nach Ansicht von curafutura und santésuisse sollten die Kantone auch bei entsandten Arbeitnehmenden und Personen im öffentlichen Dienst ausserhalb der EU den Kantonsanteil übernehmen. Es sollte eine Lösung analog zu Absatz 2 gefunden werden.

Artikel 37 Kostenübernahme bei internationaler Leistungsaushilfe für im Ausland versicherte Personen

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Artikel 91 Abstufung der Prämien

Dieser Artikel gab keinen Anlass zur Diskussion.

Artikel 99 Versicherung mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers

Der SGB ist der Meinung, dass diese Bestimmung zentral ist und keinesfalls gestrichen werden darf.