Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/26: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 16 Seiten

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BE verlangt, dass die Kosten, die durch die KVG-Revision vom 30. September 2016 auf die Kantone zukommen sowie die Zahl der betroffenen Fälle in der Schweiz, beziffert werden. BE schlägt auch vor, dass die Verwaltungskosten der GE KVG vom Bund und nicht von den Kantonen getragen werden.

Artikel 22 Streitigkeiten

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Artikel 23

Der SGB begrüsst die vorgeschlagenen Anpassungen. Weitere ausdrückliche Stellungnahmen zu dieser Bestimmung sind nicht eingegangen.

Artikel 29 Durchschnittlicher Versichertenbestand

BE beantragt zu präzisieren, dass die Versicherer für die zu meldenden durchschnittlichen Versichertenbestände die Versicherungstage des betreffenden Jahres zusammenzuzählen haben.

Artikel 36a Kostenübernahme bei grenzüberschreitender Zusammenarbeit

Dafür

Die GDK sowie 17 Kantone (AR, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, TG, TI, ZH) begrüssen die durch die neuen KVV-Bestimmungen den Kantonen und Versicherern gewährte Möglichkeit, die laufenden Pilotprojekte dauerhaft weiterzuführen und neue Programme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu initiieren. Sie sind jedoch der Ansicht, dass die Kantone die Kompetenz für die Genehmigung von Programmen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit erhalten sollten. Artikel 34 KVG enthalte keinen Hinweis darauf, dass die Bewilligung solcher Programme zwingend durch den Bund erfolgen muss. Sie beantragen deshalb, den Wortlaut von Artikel 36a KVV entsprechend zu ändern.

BS beantragt, dass die Kostenübernahme für Leistungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Verträgen zwischen Grenzkantonen, Krankenversicherern und Leistungserbringern zu vereinbaren ist. Zudem solle auch der Ausdruck «Programm» zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit durch «Vertrag» ersetzt werden. BS beantragt ausserdem, Artikel 36a Absatz 3 Buchstabe d KVV dahingehend zu ändern, dass die ausländischen Leistungserbringer am Standort zur Abrechnung zulasten der Sozialversicherung zugelassen sein müssen. Es sei nicht sinnvoll zu verlangen, dass diese Leistungserbringer Voraussetzungen nach schweizerischem Recht erfüllen.

SO vertritt die Ansicht, dass die Vollzugsbestimmungen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zweckmässig sind und an die bereits bestehenden Bestimmungen für die Pilotprojekte anknüpfen.

AG ist der Meinung, dass dieser Artikel bei der Umsetzung allenfalls Probleme in Verbindung mit der Liste der säumigen Versicherten bereiten könnte. Es stelle sich die Frage, wie ausländische Leistungserbringer über einen allfälligen Leistungsaufschub informiert werden können.

Der SGB und die SP unterstützen Artikel 36a Absatz 3 Buchstabe b KVV, wonach die Versicherten nicht verpflichtet werden können, sich im Ausland behandeln zu lassen. Die SP betont, dass es sich hier um eine wesentliche Schutzmassnahme handelt, die jeden Missbrauch im Rahmen der Lockerung des Territorialitätsprinzips verhindert.