Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/26: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 16 Seiten

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(anstatt entsprechenden) Versicherungsschutzes mehr Klarheit bei der Umsetzung dieser Bestimmung schafft, weshalb er sie unterstützt.

BE ist der Ansicht, dass die Ergänzung betreffend der Nichtwiderrufbarkeit der Befreiung oder des Verzichts auf die Befreiung gerechtfertigt ist. Da die betroffenen Personen keine Vorrechte nach internationalem Recht geniessen oder darauf verzichtet haben, bestehe kein Grund, ihnen den Widerruf ihrer Versicherungswahl zu ermöglichen. Nach Auffassung von VD ist die Präzisierung bezüglich des definitiven Charakters der Wahl durchaus angebracht.

Nach Ansicht von GE ist die Frist zu präzisieren, innert der das Gesuch einzureichen ist.

Gemäss der heutigen Fassung von Absatz 3 ist dem Befreiungsgesuch eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Stelle der früheren Organisation mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Neu ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Stelle des «institutionellen Begünstigten» beizulegen. BE bemängelt, dass diese Änderung im erläuternden Bericht nicht kommentiert ist, und unklar sei, wer mit den «institutionellen Begünstigten» gemeint sein könnte. BE ist der Ansicht, dass der heutige (klare) Begriff in Absatz 3 und 4 übernommen (angepasst an den neuen Wortlaut «zwischenstaatliche Organisation oder eine internationale Institution») oder in Absatz 3 und 4 präzisiert werden sollte.

Gemäss BE zeigt sich bei der Umsetzung des heutigen Absatzes 3 immer wieder, dass unklar sei, was mit «allen erforderlichen Angaben» gemeint ist, welche die frühere Organisation bestätigen muss. Entsprechend vielfältig seien heute die Inhalte solcher Bestätigungen. Die Durchführungsstellen seien daher oft gezwungen, eine andere Bestätigung zu verlangen, als ihnen vorgelegt worden ist. Dadurch entstehe ihnen ein administrativer Mehraufwand. BE verlangt deshalb, dass in Absatz 3 und 4 präzisiert wird, was Inhalt der schriftlichen Bestätigung sein muss.

Dagegen

VD ist der Auffassung, dass aus Sicht des Leistungserbringers die zunehmenden Ausnahmen von der Krankenversicherungspflicht durch das KVG und folglich die steigende Zahl potenziell befreiter Versicherter mit Wohnsitz in der Schweiz die administrative Verwaltung dieser Patientinnen und Patienten erschweren (Ermittlung der betroffenen Patienten/innen, allfälliger Kostenvorschuss, allfälliger Konflikt mit dem Krankenversicherer, Nachforderung der Gleichwertigkeitsbescheinigung usw.).

Artikel 19a Aufteilung des kantonalen Anteils auf die Kantone

Die GDK sowie 17 Kantone (AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, TG, TI, ZH) beantragen, in der KVV festzuhalten, dass die GE KVG verpflichtet wird, ein Reglement zwecks gesetzeskonformer Durchführung der Aufteilung der Kantonsbeiträge zu erlassen, welches insbesondere Informationen zur Rechnungsprüfung, zum Leistungscontrolling sowie zur Umsetzung der Rückerstattung von Vorleistungen und des Rückgriffsrechts der Kantone beinhaltet.

Die GEKVG möchte auch die Kompetenz erhalten, die Modalitäten des Verfahrens in einem Reglement festzulegen. Senesuisse stellt sich jedoch die Frage, ob eine umfassende Regelung des von der GE KVG durchzuführenden Verfahrens nötig ist.

Zudem sind die GDK sowie 16 Kantone (AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, TG, ZH) aufgrund der Erfahrungen der Kantone mit dem Leistungscontrolling der Ansicht, dass die mit rund 200‘000 Franken pro Jahr veranschlagten Kosten für die Durchführung der Aufgaben der GE KVG im Verhältnis zum Finanzvolumen, das zu verwalten ist, viel zu hoch sind.