Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/26: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 16 Seiten

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Curafutura und santésuisse unterbreiten Alternativvorschläge bezüglich der Übernahme des Kantonsanteils an den Kosten von Spitalbehandlungen bei entsandten Arbeitnehmenden und Personen im öffentlichen Dienst mit Aufenthalt im Ausland.

Änderungen im Kapitel Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen

Die meisten Teilnehmenden begrüssen, dass die von GDK und santésuisse beantragten Änderungen grundsätzlich aufgenommen wurden. Zudem werden einzelne weitere Änderungen beantragt.

Änderungen aufgrund des Bundesgerichtsurteils, wonach die Prämien nach Tagen zu erheben sind

Die Änderung der Berechnung des Versichertenbestandes wird nicht in Frage gestellt. Die Änderungen im Kapitel "Prämienverbilligung durch die Kantone" werden abgelehnt, soweit die Teilnehmenden sich dazu geäussert haben.

Restbetrag aus der Prämienkorrektur

Alle Teilnehmenden stimmen dieser Bestimmung zu.

4.2 Bemerkungen zu einzelnen Artikeln des Entwurfs

Artikel 6 Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht

Absatz 3

GE ist der Ansicht, dass der Personenkreis, der eine Befreiung von der obligatorischen Versicherung beantragen kann, genauer definiert werden muss. Der Kanton wünscht, dass der Begriff «Familienangehörige» klarer umrissen wird, damit man weiss, ob beispielsweise Konkubinatspartnerinnen und -partner oder gleichgeschlechtliche Partnerinnen und Partner ebenfalls unter diese Bestimmungen fallen.

Absatz 4

Absatz 4 sieht vor, dass Personen, die mit einer Person gemäss Absatz 1 oder 3 (….) versichert sind, auf Gesuch hin unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht befreit werden können. Aufgrund des Wortlauts von Absatz 4 geht BE davon aus, dass sich auch Familienangehörige und Begleitpersonen, die ihre Legitimationskarte zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz gegen einen Ci-Ausweis tauschen, von der Versicherungspflicht befreien lassen können. Der Botschaft ist jedoch zu entnehmen, dass sie nicht der Versicherungspflicht unterstehen. BE verlangt deshalb, dass Absatz 4 wie folgt ergänzt wird: Personen, die mit einer Person gemäss (…) versichert sind und nicht unter Artikel 22 Absatz 3 der Gaststaatverordnung fallen, werden auf Gesuch hin (…). Diese Ergänzung sei für die Durchführungsstellen und die betroffenen Personen unerlässlich, widerspräche doch der klare Wortlaut von Absatz 4 ansonsten Artikel 22 Absatz 3 und 5 V-GSG.

Für Absatz 3 und 4 geltende Anmerkungen Dafür

BE begrüsst, dass die Bestimmung an die Änderungen der Gaststaatverordnung vom 1. Januar 2016 angepasst wird. Damit würden Widersprüche zwischen den beiden Verordnungen beseitigt. Der Kanton ist der Meinung, dass die Präzisierung hinsichtlich des gleichwertigen