Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/26: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 16 Seiten
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Nach Ansicht der SP ist diese Bestimmung sehr wichtig. Es wäre ihrer Meinung nach inakzeptabel, wenn die Versicherer Versicherungsmodelle mit günstigeren Prämien erarbeiten würden, um die Versicherten dazu anzureizen, sich im Ausland behandeln zu lassen. Das würde das Grundversicherungssystem stark in Frage stellen. Der Dschungel der Versicherungsmodelle sei zudem bereits genügend dicht, so dass das System nicht noch komplizierter werden dürfe.
Artikel 105e Meldungen über Betreibungen
Die GDK, mehrere Kantone und santésuisse begrüssen, dass die von der GDK und santésuisse beantragten Änderungen grundsätzlich inhaltlich aufgenommen wurden.
Absatz 1
Santésuisse und curafutura weisen darauf hin, dass der Versicherer die Daten der Schuldnerin nur melden kann, sofern sie ihm bekannt sind. Wenn er die Schuldnerin nicht versichert, fehlen ihm in der Regel deren AHV-Nummer, Geburtsdatum und Geschlecht. Curafutura beantragt deshalb, den Versicherer nur zur Meldung zu verpflichten, sofern ihm diese Daten bekannt sind.
Absatz 1bis
BE beantragt, den Versicherer auch zu verpflichten, die Adresse der juristischen Person zu melden.
Artikel 105f Meldungen über Verlustscheine
Die GDK und mehrere Kantone begrüssen, dass die von der GDK und santésuisse beantragten Änderungen grundsätzlich inhaltlich aufgenommen wurden.
Absatz 1
Curafutura führt aus, zwei Wochen seien knapp, und beantragt, den Versicherer zu verpflichten, den Kanton innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Quartals über die Entwicklung der seit Jahresbeginn ausgestellten und bei ihm eingegangenen Verlustscheine zu informieren.
Santésuisse gibt an, einige ihrer Mitglieder würden 30 Tage vorziehen, sie sei jedoch bereit, an dem mit der GDK beantragten Kompromissvorschlag von zwei Wochen festzuhalten.
Artikel 105j Revisionsstelle
Die GDK und mehrere Kantone begrüssen, dass die von der GDK und santésuisse beantragten Änderungen grundsätzlich inhaltlich aufgenommen wurden.
Absatz 1
Santésuisse erklärt, die Revisionsstelle prüfe nicht auf Vollständigkeit, sondern per Stichprobe. Wenn jeder Verlustschein einzeln geprüft werden müsse, ergebe dies einen riesigen Kosten- und Zeitaufwand. Mit den Buchstaben a bis c sowie mit Absatz 2 erklärt sie sich einverstanden.
ZG legt dar, für die Rückerstattung der Prämienverbilligung nach Artikel 105k Absatz 3 fehle ein Kontrollmechanismus. Es sei zweckmässig, eine analoge Regelung wie bei Rückerstattungen nach Artikel 64a Absatz 5 KVG zu treffen. Deshalb beantragt ZG, Buchstabe c wie folgt zu ergänzen: die Rückerstattungen an den Kanton nach Artikel 64a Absatz 5 des Gesetzes und Artikel 105k Absatz 3 der Verordnung.